WEG a. F. WEG n. F.

§ 43 Zuständigkeit

§ 43 Zuständigkeit

Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

  1. (...)
  2. (...)
  3. (...)
  4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

  1. (...)
  2. (...)
  3. (...)
  4. Beschlussklagen gemäß § 44.

1.5.1 Grundsätze

Auch der Regelungsgehalt von § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 43 Nr. 4 WEG a. F.

 

Neu: Alle Beschlussklagen

§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. regelt über den bisherigen Wortlaut hinaus nicht nur Anfechtungsklagen, sondern allgemein die Beschlussklagen – neben der Anfechtungsklage also auch Beschlussnichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage.

1.5.2 Anwendungsbereich

Über die bereits erwähnten Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen hinaus, ist § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. auch einschlägig für Feststellungsklagen, wonach ein Beschluss

  • gültig ist, wenn seine Nichtigkeit behauptet wird,
  • mit dem protokollierten Inhalt nicht zustande gekommen ist,
  • wegen fehlerhafter Stimmabgabe nicht zustande gekommen ist,
  • mangels Beschlussverkündung nicht zustande gekommen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge