WEG a. F. | WEG n. F. |
§ 43 Zuständigkeit |
§ 43 Zuständigkeit |
Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
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(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
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1.5.1 Grundsätze
Auch der Regelungsgehalt von § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 43 Nr. 4 WEG a. F.
Neu: Alle Beschlussklagen
§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. regelt über den bisherigen Wortlaut hinaus nicht nur Anfechtungsklagen, sondern allgemein die Beschlussklagen – neben der Anfechtungsklage also auch Beschlussnichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage.
1.5.2 Anwendungsbereich
Über die bereits erwähnten Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen hinaus, ist § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. auch einschlägig für Feststellungsklagen, wonach ein Beschluss
- gültig ist, wenn seine Nichtigkeit behauptet wird,
- mit dem protokollierten Inhalt nicht zustande gekommen ist,
- wegen fehlerhafter Stimmabgabe nicht zustande gekommen ist,
- mangels Beschlussverkündung nicht zustande gekommen ist.
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