Nach wie vor wird es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, dass der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klägerin oder Beklagte ist. Ist die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben, muss zwingend ein Rechtsanwalt beauftragt werden. | §§ 27 Abs. 1 WEG n. F.; 78 Abs. 1 ZPO | Gerichtsstand (§ 43 Abs. 1 WEG n. F.) Verfahrenskosten |
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