Stets sollte das Führen der Beschluss-Sammlung auch für den Fall gesichert sein, dass ein Verwalter nicht oder nicht mehr bestellt ist. Das Gesetz sieht insoweit in § 24 Abs. 8 Satz 2 WEG vor, dass im Fall des Fehlens eines Verwalters den Versammlungsleiter die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung trifft, durch Beschluss aber auch eine andere Person hierzu bestimmt werden kann.
"Für den Fall, dass für die Wohnungseigentümergemeinschaft kein Verwalter bestellt ist, ist die Beschluss-Sammlung von einem in einer Wohnungseigentümerversammlung durch Beschluss zu bestimmenden Wohnungseigentümer oder einer beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zu führen." |
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