Die gesetzliche Regelung in § 288 Abs. 1 BGB sieht einen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor.[1] Vereinzelt wird zwar angenommen, dass auch noch ein Verzugszinssatz in Höhe von 20 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geregelt werden kann. Dies dürfte aber auch durch Vereinbarung wegen der Gefahr der Sittenwidrigkeit nicht möglich sein. Der Verzugszins sollte nicht über 10 % des Basiszinssatzes hinaus geregelt werden.[2]

 
  "Ist ein Wohnungseigentümer in Verzug mit Hausgeldzahlungen, unabhängig ob hiervon die monatlich auf Grundlage des Wirtschaftsplans durch Beschluss festgesetzten und zu zahlenden Hausgeldvorschüsse, Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen oder Nachzahlungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus durch Beschluss festgesetzten Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnungen betroffen sind, ist der Verzugsbetrag mit 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen."
[1] Der Basiszinssatz wird 2-mal jährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli neu festgesetzt und kann unter der Homepage der Bundesbank – www.bundesbank.de – in Erfahrung gebracht werden.
[2] 100-%-Grenze; arg. BGH v. 11.1.1995, VIII ZR 82/94.

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