Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.3.4 Prozesserklärungen

Nichts-Tun ist zulässig Die Verwaltung kann namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darauf verzichten, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen oder im Termin zu erscheinen. Dann ergeht i. d. R. ein Versäumnisurteil und der schlüssigen Beschlussklage wird stattgegeben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ferner darauf verzichten, zu bestreiten. Dann wird der s...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.6.2 Umfang

Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers ist umfassend und schließt insbesondere auch die Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer ein.[1] Sie sind auch berechtigt, wiederholt Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.[2] Grenzen setzt lediglich das Missbrauchs- und Schikaneverbot. Ob diese Grenzen überschritten sind, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des konk...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.3 Von einem Mieter ausgehende Störungen

Stört der Mieter durch sein Verhalten die anderen Wohnungseigentümer (ist er beispielsweise laut), ist zu prüfen, welches Verhalten seinem Vermieter nach den Vereinbarungen, Beschlüssen, nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 WEG oder nach den allgemeinen Regelungen erlaubt ist. Würde der Vermieter diese Grenzen überschreiten, gilt für den Mieter nichts anderes. Die Gemeinscha...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 3 Verfahrenskosten

Die Kosten eines Rechtsstreits, z. B. die Gerichtsgebühren und -auslagen oder die Vergütung der eigenen und/oder eines fremden Rechtsanwalts, sind i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Daraus folgt, dass jeder Wohnungseigentümer diese Kosten nach dem Verhältnis seines Anteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu tragen hat. Dies betrifft auch...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 3.2 Bestandsverzeichnis

§ 3 WGV regelt die erforderlichen Angaben im Bestandsverzeichnis. Nach § 3 Abs. 1 WGV sind im Bestandsverzeichnis in Spalte 3 einzutragen der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Miteigentumsanteil an dem Grundstück; die Bezeichnung des Grundstücks; das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum und die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der z...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 6.4.1 Vorschüsse (Forderungen aus einem Einzelwirtschaftsplan)

Die Anordnung der Zwangsverwaltung für ein Wohnungseigentum hat nach § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass der Zwangsverwalter für Hausgeldansprüche zur Zahlung verpflichtet ist, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung (Beschlagnahmezeitpunkt) fällig geworden sind. Der Zwangsverwalter muss also das laufende Hausgeld, mithin Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bedienen. ...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 3.6 Lösungen für Härtefalle

Um Haftungsrisiken insbesondere für die zahlungskräftigen Wohnungseigentümer zu minimieren, kann zunächst mit dem Kreditinstitut vereinbart werden, dass einzelne Wohnungseigentümer aus der Teilhaftung des § 9a Abs. 4 WEG ausgenommen werden. Sollte der Darlehensgeber hierzu nicht bereit sein, können die Wohnungseigentümer einen Beschluss über eine Freistellung von Beitragspfli...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.2 Erhaltungsmaßnahmen

Den Verwalter treffen grundsätzlich Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten. Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mit umfasst. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, macht er sich schadensersatzpflichtig.[1] Der Verwalter h...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 4.2.1 Bedeutung

Nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Diese "Lasten" sind die Neben- bzw. Betriebskosten. Die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietvertrags können nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Sehen sie davon ab, muss der Vermieter sie tragen. Eine Ausnahme gilt allerdings für di...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 5.4 Inhalt des Vermögensberichts

Nach § 28 Abs. 4 WEG muss der Vermögensbericht den Stand der in den jeweiligen Eigentümergemeinschaften gebildeten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Im Einzelnen ist also jeweils der Ist-Stand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, etwaiger weiterer gebildeter Rücklagen und das tatsächlich vorhandene Vermögen anzugeben....mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 3.3 Bedeutung

Von der Größe der Miteigentumsanteile ist abhängig, in welcher Weise sich ein Wohnungseigentümer an den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beteiligen hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG), in welcher Weise einem Wohnungseigentümer ein Anteil an den Früchten des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens gebührt (§ 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 WEG) und in welc...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.3.2 Bauliche Veränderungen

Maßnahmen der baulichen Veränderung können nicht aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden. Dies ist nicht lediglich darin begründet, dass es sich bei Maßnahmen der baulichen Veränderung gerade nicht um Erhaltungsmaßnahmen handelt, sondern weil nach § 21 Abs. 3 WEG diejenigen Wohnungseigentümer nicht zur anteiligen Kostentragung einer baulichen Veränderung verpflichtet si...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 4 Pflichten der Verwaltung

Der Verwalter bzw. die Verwalterin (Verwaltung) ist das originäre Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie treffen insoweit namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umfassende Anzeige-, Handlungs-, Informations- und Kontrollpflichten. Ob die Verwaltung befugt ist, zu handeln, ohne die Wohnungseigentümer zu befassen, können die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 4.2 Vorgehen: Leistungsklage oder Mahn-/Vollstreckungsbescheid?

Die Verwaltung kann beim gerichtlichen Inkasso auf 2 Wegen vorgehen, einen Titel, der Grundlage einer Zwangsvollstreckung ist, zu erstreiten. Zahlungsklage Der eine ist die Erhebung einer Klage auf Zahlung der rückständigen Vor- und/oder Nachschüsse. Ziel dieser Klage ist ein Urteil. Diese Klage wird in aller Regel Erfolg haben, da die Möglichkeiten der Verteidigung sehr begre...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 3.4.5 Protokollierter Haftungshinweis

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Wohnungseigentümer im Vorfeld der Beschlussfassung über die Darlehensaufnahme über die hiermit für sie verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Entscheidend ist insoweit, dass als Vertragspartnerin des Kreditinstituts die Wohnungseigentümergemeinschaft fungiert. Insoweit droht den einzelnen Wohnungseigentümern das Risiko der unmittelbar...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 2.3.4 Teilauflösung

Hat die Erhaltungsrücklage einen Bestand erreicht, der das angemessene Maß deutlich überschritten hat, können die Wohnungseigentümer über eine Teilauflösung der Rücklage beschließen.[1] Eiserne Reserve Im Fall der Teilauflösung der Erhaltungsrücklage kann allerdings nicht auf die zur sog. "eisernen Reserve" ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden,[2] weil diese zu tem...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 7.2.2 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Zwangsversteigerung eines Dritten sind mit denen bei einem Eigenantrag nicht identisch. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss allerdings auch in diesem Fall gegen einen Wohnungseigentümer über titulierte Forderungen verfügen. Fallen die Forderungen unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, dar...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.3.6 Fehlende Umsetzungsentscheidungen

Haben die Wohnungseigentümer keine Entscheidung getroffen, müssen sie das nachholen. Solange Entscheidungen fehlen, kann ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch haben, wenn diese den Mangel zu vertreten hat und der Wohnungseigentümer alles unternommen hat, gegen den Verstoß vorzugehen. Kommt keine Entscheidung zustande...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.2 Verwalter: Unverzügliche Bekanntgabe

Die Verwaltung hat nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung ist geboten, weil die gerichtliche Entscheidung in einer Beschlussklage nach § 44 Abs. 3 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt. Die Wohnungseigentümer müssen deshalb die Möglichkeit erhalten, sich als Streithelf...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 1.2.3 Zweckbindung und Bestimmtheit

Die Sonderumlage ist zweckgebunden an die zu finanzierende Maßnahme. Zwar können die Wohnungseigentümer beschlussweise die Zweckbindung aufheben und die Beiträge für andere Zwecke einsetzen[1], dem Verwalter fehlt indes diese Befugnis.[2] Haben die Wohnungseigentümer zur Finanzierung umfangreicher Erhaltungsmaßnahmen die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen, wird dieser E...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4 Erstellung der Jahresabrechnung

Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt und nicht mehr den Wohnungseigentümern in Gemeinschaft, trifft die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung zunächst und grundsätzlich auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG insoweit ausdrücklich den Verwalter verpfli...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.7.2 Option bezüglich einzelner Eigentümer

Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also zunächst weiterhin von der Umsatzsteuer befreit ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung allerdings für einzelne Eigentümer von Nachteil sein, nämlich für diejenigen, die ihr Teileigentum zu unternehmerischen Zwecken nutzen oder zu solchen Zwecken weitervermieten. Diese unternehmerisch tätigen Eigentümer hätten beispielsweise aus Er...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.1.4 Erlöschen/Aufhebung

Da die Grunddienstbarkeit grundsätzlich befristet begründet werden kann, erlischt sie mit Fristablauf[1] oder auch mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung, wie etwa der Insolvenz des Berechtigten.[2] Durch Landesrecht kann geregelt sein, dass die Grunddienstbarkeit erlischt, wenn das zugrunde liegende Recht über 10 Jahre lang nicht ausgeübt wurde.[3] Selbstverständlich ...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 3.4.6 Beschlussfassung

Voraussetzungen für eine langfristige Darlehensaufnahme Ob eine langfristige Kreditaufnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, richtet sich stets nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls. Allerdings müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein, sonst entspricht der Beschluss nicht ohne Weiteres ordnungsmäßiger Verwaltung – kann aber mangels Anfechtungsklage i...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 4.5.2.1 Grundsätze

Mögliche Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können insbesondere Hausgeldklagen, Klagen auf Eigentumsentziehung, Schadensersatzklagen, Klagen auf Beseitigung von baulichen Veränderungen oder Unterlassungsklagen im Fall zweckbestimmungswidriger Nutzung des Sondereigentums sein. Hier gilt, dass die Verfahrenskosten der Gemeinschaft stets unter sämtlichen Wohnungseigentümer...mehr

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Rechtsdienstleistungsgesetz... / 2.2 Individualbezug

Grenzen setzt das RDG dem Verwalter dann, wenn er über den Bereich der Gemeinschaftsbelange hinaus den Wohnungseigentümern oder deren Mietern rechtsdienstleistend zur Seite steht, weil dann unzweifelhaft der Bereich des RDG eröffnet ist. Allerdings ist es dem Verwalter durchaus erlaubt, gegenüber einem Mieter eines Wohnungseigentümers dessen Betriebskostenabrechnung zu erläu...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.2.2 Stimmrecht

Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch lässt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers gemäß § 25 Abs. 1 WEG unberührt.[1] Insoweit findet auch keine Aufspaltung des Stimmrechts nach Beschlussgegenständen statt, wonach dieses also auch hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände nicht auf den Nießbraucher übergeht. Ferner muss der Wohnungseigentümer sein Stimm...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.5.8 Vermietete Wohnungen

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV ist im Verhältnis zu seinem Mieter oder Pächter der Gebäudeeigentümer, nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – und damit nicht die Verwaltung – verpflichtet, die HeizkostenV zu beachten und umzusetzen. Abweichende Wohnflächen Für den vermietenden Wohnungseigentümer ist es problematisch, wenn die im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft ...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 1.1.6 Hausgeldgläubigerin

Gläubigerin des Hausgelds ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Nur diese kann von einem Wohnungseigentümer das von ihm geschuldete Hausgeld verlangen und ist im Fall eines Hausgeldausfalls die Geschädigte. Nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss auch einen Titel erwirken, beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, und kann durch ihre Org...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.1.3.1 Rechtsgeschäftliche Bestellung

In aller Regel liegt der Begründung einer Grunddienstbarkeit eine rechtsgeschäftliche Bestellung zugrunde. Sie wird nach § 873 BGB durch dinglichen Vertrag bestellt, dessen Grundlage in aller Regel eine vertraglich vereinbarte schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung darstellt. Ein häufiger, insbesondere im Bereich des Wohnungseigentums äußerst praxisrelevanter Fall, ist di...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.8.1 Anlasslose Pflichten

Dämmung oberster Geschossdecken Oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, müssen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GEG so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 (m2K/W) nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass das Gebäude seiner Zweckbestimmung nach mindestens 4 Monate i...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1 Zuordnung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums

In einer Wohnungseigentumsanlage stehen ein Raum, seine wesentlichen Bestandteile oder eine Fläche entweder im Sondereigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum. Gesetzliche Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum Grundsätzlich stehen alle Räume, alle wesentlichen Gebäudebestandteile und auch sämtliche Flächen im gemeinschaftlichen Eigentum. Das bedeutet, dass die Wohnungs...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 1 Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Abgrenzung

Teilungserklärung Wie in dem Beitrag Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Kap. 3 näher ausgeführt, ist die Teilungserklärung eine einseitige Erklärung des aufteilenden Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, ein Grundstück in Wohnungseigentum aufzuteilen. Dazu muss der aufteilende Eigentümer die Anzahl der Miteigentumsrechte und ihr Verhältnis zueinander bestimmen sowie...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3 Gemeinschaftliches Eigentum

Überblick Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums in einer Eigentümergemeinschaft stellen sich 3 Fragen: Kann und soll Wohnungseigentum vermietet werden? Zu welchen Konditionen soll vermietet werden? Was hat der Verwalter zu tun? 2.3.1 Möglichkeit der Vermietung Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flächen und/oder Räume zu ve...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 2.1 Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG)

Die Wohnungen (Wohnungseigentum, § 1 Abs. 2 WEG) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum, Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks) müssen durch Maßangaben in einem Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG bestimmt sein (§§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 3 WEG).[1] Begriff Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde mit Unterschrift...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 2.3 Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis sind Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster nach Gemarkung, Flur und Flurstück vermerkt. Weiter werden grundstücksgleiche Rechte wie etwa das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet. Ist das im Bestandsverzeichnis bezeichnete Grundstück in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit das "herrschende Grundstück", also da...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.1 Überblick

Die Wohnungseigentümer können nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 WEG [1] vereinbaren, dass einem Wohnungseigentümer ein alleiniges Gebrauchs- und i. d. R. auch Nutzungsrecht an Räumen oder Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen Wohnungseigentümer an diesen Teilen, Räumen oder Flächen ausgeschlossen wird.[2] Dieses R...mehr

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Energierecht (ZertVerwV) / 1.5.1 Ansprüche

Wie ausgeführt, handelt es sich bei den nach GEG erforderlichen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und somit auch auf Erfüllung der Maßgaben des GEG, weshalb der Verwalter entsprechenden ...mehr

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Erstellung der Jahresabrech... / 2.2.1 Kostenbefreiung

Haben die Wohnungseigentümer im Hinblick auf eine Maßnahme der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Kostenbefreiung einzelner Wohnungseigentümer beschlossen, ist dies bei Erstellung des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen. Die Kostenanteile der nicht befreiten Wohnungseigentümer erhöhen sich dann entsprechend. Praxis-Beispiel Erha...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.2.2 Passivprozesse

Die häufigsten gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhobenen Klagen sind die Beschlussklagen der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 1 WEG (dazu näher nachfolgendes Kap. 1.3). Daneben kommen Klagen der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Leistung in Betracht, z. B. auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, auf Ladung zu einer Versa...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 1.2.1 Beschluss erforderlich

Ebenso, wie die periodisch monatlich zu entrichtenden Hausgeldvorschüsse einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über die Festsetzung der auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu leistenden Hausgeldvorschüsse voraussetzen, muss eine Sonderumlage beschlossen werden.[1] Der Verwalter kann nicht von sich aus die Wohnungseigentümer zur Zahlung auffordern. Das kann er auch dann ...mehr

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Rechte und Pflichten des WE... / 3.6.1 Einsichtsberechtigte

Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 18 Abs. 4 WEG ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen,[1] das der Verwalter zu gewähren hat. Dies gilt auch für ausgeschiedene Wohnungseigentümer und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein.[2] Trifft den Vorverwalter aus dem Verwaltervertrag noch die Verpflichtung, die Jahresabrechnung erstellen zu müssen, hat er ein Eins...mehr

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Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 1.5 Ausweis der Einzelbeiträge

Die Rechtsprechung war bis zum Inkrafttreten des WEMoG[1] am 1.12.2020 im Hinblick auf die konkrete Angabe der auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beträge weniger streng, wenn sich diese auf Grundlage des angegebenen Kostenverteilungsschlüssels einfach errechnen ließen.[2] So sollte die betragsmäßige Festsetzung ausnahmsweise dann unterbleiben können, wenn die ...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.8 Änderung einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung

Die Wohnungseigentümer können den Inhalt einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung jederzeit durch eine andere Vereinbarung ändern.[1] Ein Beschluss mit diesem Ziel, auch wenn er auf einer allgemeinen Öffnungsklausel beruht, wäre hingegen nichtig. Ein einseitiger Verzicht[2] oder eine Verwirkung ist nicht möglich. Bei einem verdinglichten Sondernutzungsrecht muss die Inhaltsänd...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 1.3.1 Allgemeines

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann von den Wohnungseigentümern auf rückständige Vor- und/oder Nachschüsse Zinsen und darüber hinaus gegebenenfalls auch Schadensersatz – z. B. für das Mahnwesen des Verwalters[1] – verlangen, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung in Verzug gerät. Dazu bedarf es neben der Klärung der Fälligkeit einer Hausgeldschuld einer Mahnung...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 7.1 Überblick

Die Wohnungseigentümer haben bei der Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses als Teilhaber des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung bewusst weitgehend freie Hand.[1] § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG stellt diese Privatautonomie deklaratorisch fest: § 10 Abs. 1 WEG (1) 1Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt s...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1.3 Sondereigentumsfähigkeit

Die Bestimmung, ein Raum oder eine Fläche, auf die sich das Sondereigentum am Raum erstrecken soll, solle im Sondereigentum stehen, ist nicht in allen Fällen möglich. Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 WEG nur für einige wesentliche Gebäudebestandteile sowie für bestimmte Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, dass diese nicht Geg...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 3.2.3 Anzeigepflichten

Neue und erneuerte Messgeräte, die dem MessEG unterfallen, sind nach § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MessEG grundsätzlich spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde anzuzeigen. Die Anzeige schuldet, wer neue oder erneuerte Messgeräte i. S. v. § 3 Nr. 22 MessEG "verwendet"[1] oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten "erfasst". Messg...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.5.3 Pflichten

Pflichten im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum – auch, soweit es einem Sondernutzungsrecht unterliegt – treffen grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer als Miteigentümer. Die Wahrnehmung der Pflichten ist eine Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sofern sie i. S. v. § 9a Abs. 2 WEG eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Die Pflichten der ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2.4 Gemeinschaftliches Eigentum

Einen Mietvertrag über Sondereigentum kann nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kündigen. Diese wird nach § 9b Abs. 1 WEG vertreten. Ob eine außerordentliche Kündigung eine untergeordnete Maßnahme i. S. v. § 27 Abs. 1 WEG ist, ist unklar. Bejaht man die Frage, dürfte die Verwaltung beispielsweise im Wege der Klage namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen e...mehr