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Mehrhausanlage: Teilversammlungen / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Die Abhaltung von Teilversammlungen habe den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprochen. Die Verwaltung habe die anderen Wohnungseigentümer zur Teilversammlung nicht laden müssen. Bestimme eine Vereinbarung, dass in einer Mehrhausanlage nur bestimmte Wohnungseigentümer stimmberechtigt seien, und sei zugleich vereinbart, dass eine Teilversammlung abgehalten werden solle, seien nur die Eigentümer der betroffenen "Untergemeinschaft" zu laden. Mit der Vereinbarung von Teilversammlungen hätten die anderen Wohnungseigentümer auf ihre Ladung verzichtet.

K könne sich auch nicht auf den Nachtrag berufen. K sei nach den Regelungen der Gemeinschaftsordnung zwar grundsätzlich ermächtigt, solange sie selbst zur Eigentümergemeinschaft gehöre, längstens bis 31.12.2025, die Gemeinschaftsordnung beliebig zu ändern und zu ergänzen. In der Gemeinschaftsordnung seien einzelne Fälle aufgezählt, in denen K "insbesondere" berechtigt sei, Änderungen vorzunehmen. Dort sei u. a. vorgesehen, dass K Umlageschlüssel ändern dürfe. Dieses Regelbeispiel decke nicht den hier gegenständlichen Nachtrag ab. Die Gemeinschaftsordnung enthalte neben den Regelbeispielen allerdings noch eine allgemeine Ermächtigung der K zur Änderung der Gemeinschaftsordnung. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne auch diese allgemeine Ermächtigung aber nicht so zu verstehen sein, dass K zu einem derart weitreichenden Nachtrag ermächtigt gewesen sei. Zwar sei der Nachtrag im Grundbuch eingetragen und entfalte dadurch eine gewisse Außenwirkung. Im Rechtsstreit stünden sich aber K und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber. Zumindest in diesem Verhältnis müsse es K verwehrt bleiben, sich auf den Nachtrag zu berufen.

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