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Bauliche Veränderung: Abbedingung der Gestattung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es jenseits der prozessualen Problematik, die sich mittlerweile so nicht mehr stellen dürfte, um die Frage, wann ein Wohnungseigentümer um einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG nachsuchen muss.

§ 20 Abs. 1 WEG: Abbedingung

Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass ein Wohnungseigentümer für eine bauliche Veränderung keiner Gestattung bedarf. Damit wird § 20 Abs. 1 WEG abbedungen. Eine bauliche Veränderung ist dann unter den Voraussetzungen zulässig, die in der entsprechenden Vereinbarung genannt sind. Im Fall verlangt die Gemeinschaftsordnung, dass die bauliche Veränderung baurechtlich zulässig ist und keinen nachteiligen Eingriff in die Statik zur Folge hat. Diese Voraussetzungen lagen (zunächst) nicht vor, da es der Bauherr unterlassen hatte, die nach der Landesbauordnung notwendige Baugenehmigung einzuholen.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen wissen, dass es möglich ist, durch eine Vereinbarung in § 20 WEG einzugreifen. Im Fall geht es um eine Vereinbarung, die § 20 Abs. 1 WEG vollständig abbedingt.

In der Praxis kommen allerdings sehr viel häufiger Vereinbarungen vor, die eine bauliche Veränderung bereits gestatten, die in der Gemeinschaftsordnung näher beschrieben wird. Hier spricht man von einer Gestattungsvereinbarung. Mit dieser wird § 20 Abs. 1 WEG nicht abbedungen, sondern der Beschluss wird bereits vorweggenommen. In der Praxis stellt sich hier häufig das Problem, dass die Gemeinschaftsordnung nicht ausreichend beschreibt, welche Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer gestattet sein sollen. Hier wird man als Verwaltung regelmäßig einen Sonderfachmann hinzuziehen müssen, der gemeinsam mit der Gemeinschaft die Klärung unternimmt, welche Maßnahmen von der Vereinbarung umfasst sind und welche Maßna...

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