Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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WEMoG von A - Z / 45 Faktische Wohnungseigentümergemeinschaft

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 2.1 Überblick

Das Gesetz bestimmt in § 29 Abs. 1 Satz 3 WEG zur Organisation des Verwaltungsbeirats, dass dessen Vorsitzender die Sitzungen einberuft. Hierbei kann es bleiben. Die Wohnungseigentümer können allerdings auch Regelungen für die Organisation des Verwaltungsbeirats vereinbaren oder einen Beschluss fassen.mehr

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WEMoG von A - Z / 119 Teilungserklärung

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.3 Form

Hinsichtlich der Form der Beschluss-Sammlung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Sie kann also in schriftlicher Form z. B. in einem Ordner oder auch in elektronischer Form als Computerdatei geführt werden. Entscheidend ist, dass eine jederzeitige Einsichtsmöglichkeit für die Wohnungseigentümer oder für ermächtigte Dritte (potenzielle Erwerber) besteht. Computerdateien können ...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 9 Nebenschauplätze

WEMoG: Entziehung des Wohnungseigentums WEMoG: Veräußerungsbeschränkungen WEMoG: Erwerberhaftung WEMoG: Schließung der Wohnungsgrundbücher WEMoG: Insolvenz und Aufhebung der Gemeinschaft WEMoG: Wiederaufbaumehr

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WEMoG von A - Z / 86 Notgeschäftsführung

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 4.2.4.2 Finanzierung aus der Erhaltungsrücklage

Da die Erhaltungsrücklage gerade zweckgebunden für Maßnahmen der Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung gebildet wird, erfolgt die Finanzierung größerer Maßnahmen aus der Erhaltungsrücklage. Den Wohnungseigentümern ist insoweit aber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Selbst bei gut ausgestatteter Erhaltungsrücklage kann die Finanzierung von Erhaltungsmaßnahm...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.3.4 Türspion

Die wohl unproblematischste Variante eines Einbruchschutzes würde zwar der Türspion darstellen, der aber auch nur insoweit hilfreich ist, dass der jeweilige Wohnungseigentümer erkennen kann, ob er denjenigen, der an der Tür klingelt, auch kennt. Effektiver Einbruchschutz vermag hiermit nicht verbunden sein.mehr

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WEMoG von A - Z / 123 Treppenlift

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WEMoG von A - Z / 127 Veräußerungszustimmung

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.3.1 Entscheidungsfähigkeit (Beschlussfähigkeit)

Das Gesetz bestimmt nicht, wann der Verwaltungsbeirat entscheidungsfähig ist. Diese Frage kann daher im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden. Hinweis Analogie zur Versammlung Ist nichts Besonderes bestimmt, ist der Verwaltungsbeirat entsprechend der Versammlung der Wohnungseigentümer immer entscheidungsfähig.mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 2 Form

Hinsichtlich der Form der Beschluss-Sammlung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Sie kann also in schriftlicher Form z. B. in einem Ordner oder auch in elektronischer Form als Computerdatei geführt werden. Entscheidend ist, dass eine jederzeitige Einsichtsmöglichkeit für die Wohnungseigentümer oder für ermächtigte Dritte (potenzielle Erwerber, Mieter oder Rechts-/Steuerbeista...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 1.5 Abdingbarkeit

Durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer kann die Verpflichtung zum Erstellen von Versammlungsniederschriften grundsätzlich abbedungen werden. Durch bloßen (Mehrheits-)Beschluss ist dies freilich mangels Beschlusskompetenz nicht möglich.mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist der Verwalter nur noch nach den allgemeinen Bestimmungen des Auftragsrechts gemäß §§ 675, 666 BGB bei Beendigung seines Amts zur Rechnungslegung verpflichtet. Nach alter Rechtslage konnten die Wohnungseigentümer noch gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. durch Mehrheitsbeschluss jederzeit vom Verwalter...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.3 Modernisierende Erhaltung

Soweit bereits bei "normalen" Maßnahmen der Erhaltung keine Verpflichtung besteht, dieselben Materialen wie bei der Errichtung der Wohnanlage zu verwenden, ist die modernisierende Erhaltung dadurch geprägt, dass die Wohnungseigentümer auch nicht gezwungen sind, sich im Rahmen der Erhaltung auf den ggf. veralteten Standard der schadhaften Anlagen und Einrichtungen zu beschrän...mehr

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WEMoG von A - Z / 59 Informationspflichten des Verwalters

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Beschlussanfechtungsverfahr... / 1.1 Anwaltssuche

Bereits im Vorfeld möglicher Anfechtungsklagen sollte der Verwalter für anwaltlichen Beistand sorgen. Auch wenn er grundsätzlich berechtigt ist, ein Anfechtungsverfahren als Vertreter der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu führen, sollte er sich insoweit sämtliche Optionen offenhalten, da er – abhängig von der Komplexität der konkreten Materie – mit der Verfahr...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.3.3 Ersatzmitglieder

Die Wohnungseigentümer können – vergleichbar § 101 Abs. 3 Satz 2 AktG – Ersatzmitglieder für den Verwaltungsbeirat wählen, indem sie ihren entsprechenden Wahlbeschluss unter die aufschiebende Bedingung stellen, dass ein (bestimmter) Verwaltungsbeirat wegfällt.mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / Terrasse als Biergarten

Beinhaltet die Teilungserklärung nichts über die Zweckbestimmung einer Terrasse, die sich an einen angrenzenden Restaurationsbetrieb anschließt, so entspricht es nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, dass ein Restaurationsbetrieb die Terrasse als Biergarten nutzt.[1]mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1 Ladung zur Eigentümerversammlung

3.1.1 Überblick Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Eigentümerversammlung einzuberufen, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder subsidiär – nämlich dann, wenn, der Vorsitzende nicht handelt oder nicht handeln kann – sein Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung einberufen. Der Verwaltungsbeirat als solcher besitzt kein Einberufungsrecht....mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.4.5 Ordnungsmäßigkeit

Jeder Beschluss muss ordnungsmäßig sein. Verstößt ein Beschluss gegen eine gesetzliche Vorschrift, eine Vereinbarung oder einen Beschluss der Wohnungseigentümer oder ist er auf andere Weise nicht ordnungsmäßig, ist er nichtig. Die Nichtigkeit kann in einem Verfahren gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG geltend gemacht werden.mehr

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WEMoG von A - Z / 30 Eigentümerliste

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WEMoG von A - Z / 34 Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9 Verwalterpflichten

Künftig werden die Maßnahmen der baulichen Veränderung gemäß § 20 WEG n. F. Maßnahmen der modernisierenden Instandhaltung, Maßnahmen der Modernisierung und darüber hinaus gehende Maßnahmen darstellen. Stets dann, wenn die Wohnungseigentümer derartige Maßnahmen als Gemeinschaftsmaßnahmen beschließen, treffen den Verwalter die typischen mit Baumaßnahmen verbundenen Aufgaben. 9.1 Ei...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 2 Sachenrechtliche Grundlagen und Grundbuch

WEMoG: Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft Neu: "Ein-Personen-Gemeinschaft" § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.: "Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8". Mit dieser Vorschrift wird das über die letzten Jahrzehnte von Literatur und Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der "werdenden Eigentüm...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.4 Anforderungen an den Aufteilungsplan

Nach § 3 Abs. 3 WEG n. F. sind Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, und außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, auf die sich Sondereigentum erstrecken soll, durch Maßangaben im Aufteilungsplan zu bestimmen. Die entsprechenden Maßangaben im Aufteilungsplan treten an die Stelle des Abgeschlossenheitserfordernisses, das für Räume gilt. Die ...mehr

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WEMoG von A - Z / 36 Elektronische Kommunikation

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.3 Niederschrift der Versammlung

3.3.1 Allgemeines Gem. § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ist die Niederschrift über eine Versammlung – sofern nichts anderes vereinbart ist – unter anderem vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Sinn und Zweck dieser Unterschrift besteht darin, dass die Unterschreibenden mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der beurkundet...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.4 Weiteres

Üblich, wenn auch nicht zwingend ist, dass der Verwalter mit dem Verwaltungsbeirat den Ort der Versammlung, den Tag der Versammlung, den Einberufungszeitpunkt und auch die Tagesordnung abspricht.mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.2.3 Nutzungsüberlassung an Dritte

Insbesondere sind Regelungen zur Nutzungsüberlassung an Dritte sinnvoll. 3.3.2.3.1 Einschränkung der Nutzungsüberlassung Zwar ist jeder Wohnungseigentümer nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG zur unbeschränkten Nutzung seiner Wohnung oder Teileigentumseinheit berechtigt. So können etwa Wohnungen auch an täglich wechselnde Feriengäste[1] oder Medizintouristen[2] vermietet we...mehr

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WEMoG von A - Z / 117 Streitverkündung

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.1.4 Nutzungsüberlassung an Dritte

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WEMoG von A - Z / 38 Energetische Modernisierung

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.3 Weisungen

Die Verwaltungsbeiräte können dem Verwalter keine Weisungen erteilen[1] und sind auch nicht befugt, seine Pflichten als Verwalter näher zu konkretisieren. Umgekehrt kann auch der Verwalter die Verwaltungsbeiräte weder zu einem Tun anweisen noch beauftragen oder gegen ihren Willen anderweitig in ihre Aufgabenerfüllung eingreifen. Die Wohnungseigentümer können etwas anders bes...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.7.3 Bestellungsvereinbarung

Die Wohnungseigentümer sind – anders als das bei dem Verwalter wegen § 26 Abs. 5 WEG möglich ist – berechtigt, die Verwaltungsbeiräte konkret oder abstrakt zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bietet sich in der Regel allerdings nicht an und entspricht auch nicht praktischen Bedürfnissen.mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.3 Angebote einholen

Selbstverständlich entspricht auch ein Beschluss über eine gemeinschaftliche Maßnahme der baulichen Veränderung lediglich dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn im Vorfeld der Beschlussfassung Vergleichsangebote eingeholt wurden. Angesichts der meist sehr hohen Kosten bei privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG n. F. oder auch sonstigen Maßnahmen der energetischen Moderni...mehr

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WEMoG von A - Z / 150 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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WEMoG von A - Z / 111 Sonderumlage

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.6 Fortlaufende Nummerierung/Reihenfolge der Einträge

Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung haben gemäß § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG nacheinander mit fortlaufender Nummerierung zu erfolgen. Praxis-Beispiel Fortlaufende Nummerierung Für den Fall, dass der Vorverwalter keine Beschluss-Sammlung geführt haben sollte, folgendes Beispiel: In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Juli 2021 werden 14 Beschlüsse gefasst. Am 30. Juli 20...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.3.2 Anwendungsbereich

1.3.2.1 Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Der Anwendungsbereich dieser Norm wird sich insoweit erweitern, als die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und das Gesetz mithin bezüglich der Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr nach den "geborenen" und den "ge...mehr

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WEMoG von A - Z / 42 Ersatzzustellungsvertreter

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WEMoG von A - Z / 13 Bauliche Veränderung: Anspruch

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WEMoG von A - Z / 81 Negativbeschluss

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1.2 Weitgehende Vertragsautonomie

1.2.1 Lockerung der Vereinbarungskompetenz Im Zuge der WEG-Reform 2007[1] waren Einzelregelungen in den §§ 12 Abs. 4 Satz 2, 16 Abs. 5 und 22 Abs. 2 Satz 2 WEG a. F. in das Gesetz aufgenommen worden. Mit diesen Regelungen sollte sichergestellt werden, dass die entsprechend geschaffenen Beschlusskompetenzen der Vorschriften § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG a. F. – Aufhebung vereinbarter ...mehr

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WEMoG von A - Z / 120 Telekommunikation

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WEMoG von A - Z / 124 Umlaufbeschluss

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WEMoG von A - Z / 83 Nichtöffentlichkeit

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.3 Vertrag

Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltungsbeiräte einen Beiratsvertrag mit Vergütungsregelung geschlossen[1], sind mit dieser grundsätzlich die Aufwendungsersatzansprüche abgegolten. Hinweis Verzicht Ein Verwaltungsbeirat kann ferner im Vorweg oder im Beiratsvertrag einen entsprechenden Verzicht erklärt haben.mehr

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WEMoG von A - Z / 50 Glasfasernetz

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WEMoG von A - Z / 159 Zwangsversteigerung

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