Jeder Wohnungseigentümer wird künftig einen Anspruch auf bauliche Veränderung insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen der Barrierefreiheit, der Elektromobilität und des Einbruchschutzes sowie des Anschlusses an das Glasfasernetz haben. | § 20 Abs. 2 WEG n. F. | Privilegierte Maßnahme |
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