"Im Fall der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen dauerhaften Überlassung der Sondereigentumseinheit an Dritte, verpflichtet sich der Wohnungs- bzw. Teileigentümer zur unverzüglichen Mitteilung in Textform (§ 126b BGB) an den Verwalter unter Angabe des Namens des oder der Nutzer." |
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