Nach wie vor kann eine vereinbarte Veräußerungszustimmung beschlussweise aufgehoben werden; künftig haben die Wohnungseigentümer aber die Möglichkeit, diese Befugnis durch Vereinbarung auszuschließen. | § 12 Abs. 4 WEG n. F. | Veräußerungsbeschränkungen |
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