Selbstverständlich entspricht auch ein Beschluss über eine gemeinschaftliche Maßnahme der baulichen Veränderung lediglich dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn im Vorfeld der Beschlussfassung Vergleichsangebote eingeholt wurden.

Angesichts der meist sehr hohen Kosten bei privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG n. F. oder auch sonstigen Maßnahmen der energetischen Modernisierung, werden die Grenzen der bei Maßnahmen der Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums allgemein für erforderlich gehaltenen Vergleichsangebote ohnehin regelmäßig überschritten sein.[1]

Wenn bereits bei Maßnahmen der Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung mindestens 3 Angebote eingeholt werden müssen[2], gilt dies erst recht bei den vorerwähnten Maßnahmen. Die Angebote müssen selbstverständlich vergleichbar sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht jedes kontaktierte Unternehmen ein Angebot abgibt, weshalb ohnehin stets mehr als 3 Unternehmen angeschrieben werden sollten. Auf der anderen Seite ist es aber auch möglich, dass auf dem Anbietermarkt keine 3 Fachunternehmen zu finden sind, was insbesondere bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung oder auch hinsichtlich des Maßnahmenkatalogs des § 20 Abs. 2 WEG n. F. möglich sein kann.

 

Vergleichsangebote auch vor Beauftragung von Sonderfachleuten einholen

Zumindest nach derzeit noch geltender Rechtslage sind vor der Beauftragung von Sonderfachleuten, insbesondere von baubegleitenden Architekten, auch Vergleichsangebote von diesen einzuholen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Architekt zu den Mindestsätzen der HOAI tätig wird.[3] Hieran dürfte sich auch nach künftiger Rechtslage nichts ändern.

Im Übrigen genügt es nicht, dass die Angebote erst zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegen. Sie sind den Wohnungseigentümern vielmehr vor der Beschlussfassung mit dem Ladungsschreiben zu übermitteln. Die Wohnungseigentümer müssen nämlich in der Lage sein, die Angebote im Vorfeld der Versammlung ausreichend zu prüfen. Ggf. kann bei großen Modernisierungsmaßnahmen mit umfangreichen Angeboten auch die Übersendung eines entsprechenden Preisspiegels genügen.[4] Nach Auffassung des LG Düsseldorf[5] kann auch eine entsprechende Information mit dem Hinweis auf eine Einsichtsmöglichkeit beim Verwalter genügen.

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