Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist zur Notgeschäftsführung berechtigt; auch der Verwalter ist weiterhin zur Notgeschäftsführung befugt.

§ 18 Abs. 3 WEG n. F.

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F.
Notmaßnahmen

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