Künftig hat jeder Wohnungseigentümer in aller Regel einen Anspruch, Maßnahmen der Barrierefreiheit durchführen zu können, insbesondere also auch Treppenlifte zu installieren. § 20 Abs. 2 WEG n. F.

Barrierefreiheit

Gestattungsmaßnahmen

Anspruch auf bauliche Veränderung (Mieter)

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