Da die Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sein werden, wird die Eigentümerliste bedeutungslos; allerdings bleibt sie von Bedeutung für Vereinbarungsklagen.

§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F.

§ 10 Abs. 2 WEG n. F.

Vor- und Nachteile der Neuregelung

Exkurs: Vereinbarungsklage gemäß § 10 Abs. 2 WEG n. F.

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