Der Sonderumlage wird künftig besondere Bedeutung im Hinblick auf die Finanzierung gemeinschaftlicher baulicher Veränderungen zukommen, denen nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben und die auch nicht aus anderen Gründen zur Kostentragung verpflichtet sind. | § 21 Abs. 3 WEG n. F. | Finanzierung klären |
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