Umlaufbeschlüsse sind nach wie vor in § 23 Abs. 3 WEG geregelt; auch künftig müssen sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen, allerdings ist unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG n. F. im Einzelfall auch eine Mehrheitsentscheidung möglich; die Stimmabgabe kann in Textform erfolgen. | § 23 Abs. 3 WEG n. F. | Beschlussfassung im Umlaufverfahren |
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