Das Rechtsinstitut der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" wird es nicht mehr geben, da einerseits die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Anlegung der Grundbücher entsteht und andererseits jeder Erwerber unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 WEG n. F. als Eigentümer gilt.

§ 8 Abs. 4 WEG n. F.

§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.
Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge