Tritt der Verwalter aufseiten einer der Parteien dem Rechtsstreit bei, riskiert er stets eine Verfahrenskostenbelastung. Tritt er etwa dem Rechtsstreit aufseiten der beklagten übrigen Wohnungseigentümer bei und wird der angefochtene Beschluss dennoch für ungültig erklärt, muss sich der Verwalter als Streitgenosse der von ihm unterstützten Partei an den Verfahrenskosten gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen beteiligen. Abhängig von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft kann das Kostenrisiko dabei freilich sehr gering sein.

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