Mit der Beiladung zum Rechtsstreit wird dem Verwalter die Möglichkeit eingeräumt, dem Rechtsstreit entweder aufseiten des klagenden Wohnungseigentümers oder aber aufseiten der übrigen beklagten Wohnungseigentümer beizutreten. Tritt er keiner der Parteien bei, wird der Rechtsstreit gemäß § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Verwalter fortgesetzt. Für ihn stellt sich also zunächst die Frage, ob er überhaupt dem Rechtsstreit beitreten soll und wenn ja, auf welcher Seite.

 
Praxis-Beispiel

Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

Ein Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Bestellung des Verwalters. Er ist der Auffassung, dem Verwalter mangele es an Eignung, Erfahrung und erforderlicher finanzieller Ausstattung.

Zunächst einmal ist der Verwalter gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. zu diesem Rechtsstreit zwingend beizuladen. Allein die Beiladung zwingt den Verwalter jedoch nicht zum Beitritt des Rechtsstreits auf Beklagtenseite. Ob der Verwalter in einem derartigen Fall dem Rechtsstreit aufseiten der beklagten übrigen Wohnungseigentümer beitritt, wird stets von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls abhängen. Ein Beitritt könnte sich dann empfehlen, wenn ihm vonseiten der Beklagten signalisiert wird, diese würden sich nicht, zumindest nicht intensiv, gegen die Klage verteidigen, da es ihnen letztlich egal sei, wer Verwalter sei und wer nicht.

Tritt der Verwalter dem Rechtsstreit aufseiten einer der Parteien bei, wird er jedenfalls zu deren Streithelfer – auch als Nebenintervenient bezeichnet. Es handelt sich dann um eine sog. streitgenössische Nebenintervention gem. § 69 ZPO. Der Verwalter ist Streithelfer der von ihm unterstützten Partei und kann daher nicht mehr als Zeuge vernommen werden. Der Verwalter kann auch Prozesshandlungen vornehmen, die der Zielrichtung der von ihm unterstützten Partei widersprechen bzw. mit dieser in Widerspruch stehen. So kann er etwa durch seinen Widerspruch ein Anerkenntnis der von ihm unterstützten Partei verhindern. Insbesondere aber kann er eigenständig Tatsachen bestreiten und etwa gegen den Willen der von ihm unterstützten Partei Rechtsmittel einlegen.

 

Anwalt beauftragen

Bereits aufgrund dieser prozessualen Besonderheiten sollte ein Beitritt niemals ohne anwaltliche Unterstützung erfolgen. Abhängig von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls sollte auch ein Anwalt zur grundsätzlichen Frage eines Beitritts zum Rechtsstreit konsultiert werden.

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