Ein Verwaltungsbeirat ist bis zu seinem Tod – das Amt ist nicht "vererblich"[1] – und damit grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung bestellt.[2] Dem Gesetz ist eine Begrenzung der Amtsdauer unbekannt. Die Wohnungseigentümer sind freilich – auch durch Beschluss – berechtigt, die Amtsdauer zu begrenzen und die Verwaltungsbeiräte beispielsweise – entsprechend der maximalen Bestellungsdauer des Verwalters – für 5 Jahre zu bestellen.

 
Hinweis

Unterschiedliche Amtszeiten

Wie ausgeführt: Es empfiehlt sich mit Blick auf § 24 Abs. 3 WEG eine Amtszeit, die sich von der des Verwalters unterscheidet.

[1] BayObLG, Beschluss v. 16.6.1988, BReg. 2 Z 46/88, BayObLGZ 1988 S. 212, 214 = DNotZ 1988 S. 626; Armbrüster, ZWE 2001, S. 412.

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