WEG n. F. |
§ 45 Fristen der Anfechtungsklage |
1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. |
Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gemäß § 45 WEG n. F. nach wie vor 1 Monat seit der Beschlussfassung. Auch die Begründungsfrist beträgt nach wie vor 2 Monate seit Beschlussfassung. Ebenfalls unverändert verleiht § 45 Satz 2 WEG n. F. demjenigen Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der unverschuldet an der Einhaltung der einen und/oder anderen Frist gehindert war.
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