Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnfläche

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Ermäßigung der Steuermesszahl für Kulturdenkmäler (Abs. 3)

Rz. 288 [Autor/Stand] Für Kulturdenkmäler nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz werden die Steuermesszahlen für die Flächenbeträge für die Gebäudefläche "Wohnen" (§ 5 Abs. 2 HGrStG) und für die Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (§ 5 Abs. 3 HGrStG) auf Antrag ermäßigt. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt (§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Überblick

Rz. 59 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens folgt Hessen dem Bundesrecht (Rz. 21). Das abweichende Landesrecht bezieht sich nur auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85) und verfolgt dabei ausdrücklich nicht das bundesgesetzliche Ziel einer Besteuerung nach dem Wert. Kerngedanke ist stattdessen dem Äquivalenzprinzip (Rz. 31) folge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)[2] wurde für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 258 BewG die Regelung für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen des Sachwertverfahrens eingefügt. Mit dem Verfahren soll auf der Grundlage einer typisierenden Ermittlung des Grundbesitzwertes die Bewertung ei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Nutzenrelation und Flächenmerkmale

Rz. 45 [Autor/Stand] Mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die landesrechtliche Bemessungsgrundlage an Flächenmerkmalen und darauf anzuwendenden – nicht wertabhängigen – Quadratmeterbeträgen (Äquivalenzzahlen) anzuknüpfen (Rz. 13), wird der Belastungsgrund im Sinne einer Äquivalenz für die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Güter erfasst (Rz. 33). Die wertunabhängigen Äqu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendung des Sachwertverfahrens auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitz

Rz. 61 [Autor/Stand] Gemäß § 250 Abs. 3 BewG ist das Sachwertverfahren i.S.d. §§ 258–260 BewG ausschließlich auf nicht zu Wohnzwecken dienende Grundstücksarten anzuwenden. Dazu gehören gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe: Geschäftsgrundstücke (§ 250 Abs. 3 Nr. 1 BewG i.V.m. § 249 Abs. 7 BewG) Gemischt genutzte Grundstücke (§ 250 Abs. 3 Nr. 2 BewG i.V.m. § 249 Abs. 8 BewG...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 2. Angemessener Wohnwert

Rz. 87 Demgegenüber bezieht sich der angemessene Wohnwert auf die persönlichen Verhältnisse der Person oder der Personengruppe, die die Wohnung derzeit bewohnt. Basis dieser Bewertung ist die Wohnung, die nach Größe und Ausstattung seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessen ist. Daraus ergibt sich nur ein Wohnvorteil in Höhe der objektiven Miete für eine k...mehr

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§ 10 Terminsbestimmung / B. Inhalt der Bekanntmachung

Rz. 3 Der Inhalt der Terminsbekanntmachung ergibt sich aus §§ 37, 38 ZVG. Rz. 4 In der Terminsbestimmung ist das Grundstück möglichst genau zu bezeichnen. Eine umfassende Grundstücksbezeichnung ist einerseits von Bedeutung für diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht geltend machen, andererseits aber auch für Gläubiger, Schuldner und Bietinteressenten, da...mehr

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§ 9 Verkehrswert des Grunds... / I. Sachverständiger

Rz. 7 Regelmäßig wird der Verkehrswert durch einen öffentlich bestellten Gutachter geschätzt, möglich ist jedoch auch die Beauftragung eines Gutachterausschusses.[5] Rz. 8 Für die Richtigkeit des Wertgutachtens, das der Verkehrswertfestsetzung zugrunde gelegt wird, kann der Ersteher jedoch nicht gegen den Gutachterausschuss aus Amtspflichtverletzung vorgehen.[6] Die Festsetzu...mehr

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ZErb 04/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigt den Erwerb der selbstgenutzten Wohnung des Erblassers, sofern diese nicht größer als 200 m² ist. Die Befreiung wird jedoch nur dann gewährt, wenn es sich hierbei auch zukünftig um den Mittelpunkt des familiären Lebens handelt. "Soweit" die Wohnfläche 200 m² übersteigt, greift die Vergünstigung nicht ein. Diese...mehr

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ZErb 04/2022, 2021: Ein erb... / 5. Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb einer Doppelhaushälfte

Die Steuerbegünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ermöglicht den steuerfreien Erwerb einer Immobilie mit einer Wohnfläche von bis zu 200 m² durch Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2 unter der Voraussetzung, dass dieses unverzüglich als Familienheim genutzt wird. Während sich die Vorgabe zur Wohnfläche häufig leicht feststellen lässt, entsteht um die Voraussetzung der unve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Erweiterung und wesentliche Verbesserung eines WG

Rn. 498 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 "Erweiterung" und "wesentliche Verbesserung" iSd § 255 Abs 2 S 1 HGB (2. und 3. Alt) beziehen sich auf ein bereits vorhandenes WG. Rn. 499 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) HK gegeben, wenn nach Fertigstellung etwas Neues geschaffen wurde, also – gemessen an ihrer Funktion – bisher nicht ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Nachweiserfordernisse bei Gewerbeobjekten, unbebauten Grundstücken, Sachinbegriffen, Luxusobjekten und nicht auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit

Rn. 31 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die Rspr hat in bestimmten Fällen eine besondere Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für erforderlich gehalten. Bei diesen Objekten hat das FA bzw FG im Einzelfall festzustellen, ob der StPfl beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen (BFH BStBl II 2010, 1038; 2013, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 566 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Seit dem VZ 1987 bestimmt § 21 Abs 2 EStG, das eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu erfolgen hat, wenn bestimmte Grenzen unterschritten wurden. Zunächst galt hier ein Wert von 50 % der Marktmiete. Dann galt ab VZ 2004 ein Wert von 56 %. In der Zwischenz...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.3 Erforderliches Ausmaß der Rohertragsminderung / Erlassumfang

Rz. 22 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 GrStG vor, ist für die Grundsteuer gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG ein Teilerlass in folgenden 2 Billigkeitsstufen zu gewähren: Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken Diese Prozentsätze geben feste Grenzen vor. Ist der normale Rohertrag im Erlasszeitraum nur bis zu 50 % gemindert, kom...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 2 Abgrenzung zwischen Wohnräumen und Wohnungen (Abs. 1 und 2)

Rz. 11 Die Tatbestände in § 5 GrStG unterscheiden sich nach Wohnräumen und Wohnungen. Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist grundsätzlich steuerpflichtig. In den in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG geregelten Ausnahmefällen bleibt für Wohnräume, die für steuerbegünstigte Zwecken nach §§ 3, 4 GrStG und zugleich für Wohnzwecke benutzt werden, die Befreiung von der Grundsteuer jedoch ...mehr

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Liebhaberei: Besonderheiten... / 6.1 Einkunftserzielungsabsicht

Die Einkunftserzielungsabsicht ist bei Vermietungseinkünften nur bei Gesamtüberlassung eines Grundstücks, im Übrigen aber vermietungsobjektbezogen zu prüfen.[1] Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht mithin jeweils nur auf das entsprechende Objekt; fällt sie nachträglich weg, können auc...mehr

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Geringfügige Mängel bei Angehörigen-Mietverträgen

Leitsatz Ein Angehörigen-Mietvertrag über eine Dachgeschosswohnung kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn ein über der Wohnung befindlicher, bei Abschluss des Mietvertrags noch in Bau befindlicher, nur über die Dachgeschosswohnung erreichbarer und nach Fertigstellung von den Mietern genutzter Spitzboden nicht im Mietvertrag erwähnt und auch bei der nach der Wohnfl...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4 Bewertung von bebauten Grundstücken

Von einem bebauten Grundstück i. S. d. § 248 BewG spricht man, wenn sich auf dem Grundstück auf Dauer benutzbare Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit bei einem zu errichtenden Gebäude wird immer ab dessen Bezugsfertigkeit angenommen. Konkret ist das der Fall, wenn den zukünftigen Nutzern die Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Die Durchführung einer Bauabnahme durch die zus...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.3 Ermittlung Ertragswert

Der kapitalisierte Reinertrag wird mit dem abgezinsten Bodenwert zum sog. Ertragswert addiert.[1] Da der Grundsteuerwert mindestens 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (Mindestwert gem. § 251 BewG), betragen muss, ist der Ertragswert mit diesem Mindestwert zu vergleichen. Handelt es sich bei dem Grundstück um ein Ein- oder Z...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 7 Beispiele zur Berechnung der Grundsteuer im dreistufigen Verfahren

Nachdem die Finanzverwaltung den Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt hat (per Grundsteuerwertbescheid), bildet die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags die zweite Stufe bei der Grundsteuererhebung. Dazu wendet die Finanzverwaltung die einschlägige Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert an und setzt als Ergebnis den Grundsteuermessbetrag per Grundsteuermessbescheid ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.1 Ermittlung kapitalisierter Reinertrag

Zunächst ist der jährliche Rohertrag des Grundstücks zu ermitteln. Dazu wird die Wohnfläche (in qm) des Grundstücks mit der typisierten monatlichen Nettokaltmiete (in EUR pro qm) nach Anlage 39 zum BewG multipliziert. Die monatlichen durchschnittlichen Nettokaltmieten differenzieren dabei je nach Bundesland, Gebäudeart, Wohnungsgröße und Baujahr des Gebäudes. Je nachdem, in ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Abschlag für Wohnflächen in normaler Lage

Rz. 43 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl für Wohnflächen wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG auf 70 Prozent (gegenüber 100 Prozent bei der Fläche des Grund und Bodens und Nutzflächen) ermäßigt. Für Wohnflächen in normalen Wohnlagen wird die Grundsteuermesszahl von 70 Prozent im Gegensatz zu Wohnflächen in guten Wohnlagen um weitere 25 Prozent zusätzlich begünstigt. Zie...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Gebäudeflächen (Abs. 1)

Rz. 109 [Autor/Stand] § 2 HmbGrStG regelt die für die Ermittlung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Gebäudeflächen. Die Fläche des Grund und Bodens wird im HmbGrStG nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche. Rz. 110 [Autor/Stand] Bei Gebäudeflächen, die der Wohnnutzung dienen ist Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbGr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Boden (Abs. 1)

Rz. 148 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG beträgt die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens 0,04 Euro je Quadratmeter. Was als Fläche des Grund und Bodens gilt, ist zwar gesetzlich nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche. Die Abrundungsregel auf volle Quadratmeter nach § 2 Abs. 5...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Gemeindebezogene Einordnung (Abs. 2)

Rz. 31 [Autor/Stand] Das BMF wird ferner durch § 263 Abs. 2 BewG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 Abs. 2 BewG i.V.m. der Anlage 39 zum BewG auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in der jeweils gültigen Fass...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 7. Schematische Darstellung des Wohnlagemodells

Rz. 105 [Autor/Stand] Vereinfacht dargestellt erfolgt die Ermittlung der Grundsteuer im Wohnlagemodell nach den folgenden Schemata: Rz. 106 [Autor/Stand] 1. unbebaute Grundstücke:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 141 [Autor/Stand] § 3 Äquivalenzzahlen (1) Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens beträgt 0,04 Euro je Quadratmeter. Abweichend von Satz 1 gilt:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Wohnraumförderung (Abs. 4)

Rz. 186 [Autor/Stand] Auch das HmbGrStG sieht in § 4 Abs. 4 HmbGrStG eine ermäßigte Grundsteuermesszahl für den sozialen Wohnungsbau vor. Aus sozialen Gründen soll – abweichend von § 15 Abs. 2 und 3 GrStG – eine Erweiterung der Grundsteuerbegünstigung auf sämtliche Mieter geförderten Wohnraums in der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgen. Dies geschieht in § 4 Abs. 4 Satz 1...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Normale Wohnlagen (Abs. 2)

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird gemäß § 4 Abs. 2 HmbGrStG von Amts wegen um 25 Prozent ermäßigt, wenn eine normale Wohnlage vorliegt. Mit der Begünstigung der normalen Wohnlage will der hamburgische Gesetzgeber Stadtentwicklungsaspekte berücksichtigen, um durch eine niedrigere Grundsteuerbelastung normale Wohnlagen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Grundvermögen

Rz. 24 [Autor/Stand] Mit dem Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer[2] wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, bei der Grundsteuer von den bundesgesetzlichen Regelungen abzuweichen, vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG.[3] Von der sog. Länderöffnungsklausel hat die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24.8.2021[4] für den ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Garagen und Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung (Abs. 2 und 3)

Rz. 121 [Autor/Stand] § 2 Abs. 2 und 3 HmbGrStG enthalten besondere Geringfügigkeitsregelungen für Garagen und Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen. Entsprechende Garagen und Nebengebäude werden aus verfahrensökonomischen Gründen nicht berücksichtigt. Rz. 122 [Autor/Stand] Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusam...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 160 [Autor/Stand] § 4 Grundsteuermesszahlen (1) Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v.H. Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v.H. ermäßigt. (2) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v.H. ermäßigt, soweit eine normale Wohnlage vorliegt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 108 [Autor/Stand] § 2 Maßgebliche Flächen (1) Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Als Wohnnutzung gelten auch häusliche Arbeitszimmer. Im Übrigen ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. Die Gebäudefläche ist durch eine geeignete Methode zu ermittel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anlagen 27 bis 43 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] § 263 Abs. 1 BewG ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 27 bis 43 zum BewG an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll so eine realitäts- und re...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / II. Belastungsentscheidung

Rz. 58 [Autor/Stand] Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ergibt sich nach dem HmbGrStG aus den Flächengrößen für den Grund und Boden und Gebäude, der von der Bebauung abhängigen Äquivalenzzahl sowie der (unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigten) Grundsteuermesszahl, vgl. Rz. 25. Rz. 59 [Autor/Stand] Nach Auffassug des hamburgischen Gesetzgebers besteht bei einer St...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Sonderregelung zur Nichtberücksichtigung von Gebäuden

Rz. 39 [Autor/Stand] § 2 Abs. 2 und 3 HmbGrStG sieht Geringfügigkeitsregelungen für Garagen und Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung vor, die in räumlichem Zusammenhang mit einer Wonnutzung stehen. Danach bleiben Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie auch rechtlich zuzuordnen sind bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)

Rz. 161 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG grundsätzlich einheitlich und damit sowohl für die Fläche des Grund und Bodens als auch die Gebäudeflächen 100 Prozent. Für den Äquivalenzbetrag (Grundsteuerwert) der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 Prozent ermäßigt. Rz. 162 [Autor/Stand] Der nicht ermäßigte Tarif von 100 Pr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerbegünstigte Nutzung eines räumlich abgegrenzten Teils (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Gemäß § 8 Abs. 1 GrStG ist nur der Teil des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer steuerfrei, der als räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG benutzt wird. Rz. 22 [Autor/Stand] Die Aufteilung des Grundbesitzes in einen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Teil hat gewöhnlicher Weise auf der Gr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / I. Grundsätzliches

Rz. 47 [Autor/Stand] Mit dem HmbGrStG weicht die Freie und Hansestadt Hamburg im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) weitreichend von den bundesgesetzlichen Regelungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes ab. Das gilt trotz des Rückgriffs auf die Bundesgesetze in § 11 HmbGrStG, soweit im HmbGrStG keine anderweitigen Regelungen getroffen w...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Erlassvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 271 [Autor/Stand] In besonders gelagerten Härtefällen kann die Steuer bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 8 Abs. 1 HmbGrStG teilweise erlassen werden. Rz. 272 [Autor/Stand] Der Erlass kommt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude in Betracht, wenn ein besonders gelagterter, nicht rohertragsbedingter Härtefall vorliegt. Ein ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Grundsteuermessbetrag (Abs. 2)

Rz. 82 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks setzt sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG zusammen aus dem Produkt des Grundsteuerwerts des Grund und Bodens nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG und der Grundsteuermesszahl nach § 4 HmbGrStG und aus den jeweiligen Produkten der Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HmbGrStG und der jewei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Denkmalschutz (Abs. 3)

Rz. 178 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden zur Förderung der Kulturlandschaft gemäß § 4 Abs. 3 HmbGrStG um 25 Prozent ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG)[2] in der jeweils gültigen Fassung vorliegt. Rz. 179 [Autor/Stand] § 4 Abs. 2 bis 3 des Ha...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 6. Ermäßigungsverfahren (Abs. 5)

Rz. 198 [Autor/Stand] In § 4 Abs. 5 Satz 1 HmbGrStG ist geregelt, dass eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach § 4 Abs. 3 und 4 HmbGrStG nur wird auf Antrag gewährt wird, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. Rz. 199 [Autor/Stand] Sind zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen g...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.1 Grund und Boden

Der Grundsteuerwert wird jeweils für Flächen des Grund und Bodens und für Gebäudeflächen separat ermittelt, da unterschiedliche Äquivalenzzahlen zum Ansatz kommen. Die Äquivalenzzahl ist eine reine Rechengröße ohne Wertbezug und ein fixer Wert, der pro qm Grundstücksfläche und pro qm Gebäudefläche angesetzt wird. Der Grundsteuerwert des Grund und Bodens ermittelt sich anhand ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 5.1.1 Ermittlung der Flächenbeträge

Zunächst ist jeweils ein Flächenbetrag für die Grundstücksfläche und ein Flächenbetrag für die Gebäudefläche des Grundstücks zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt separat, da für Grundstücks- und Gebäudeflächen unterschiedliche Flächenzahlen zum Ansatz kommen. Flächenbetrag für den Grund und Boden Der Flächenbetrag für die zum Grundstück gehörende Fläche des Grund und Bodens er...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.2.3 Äquivalenzzahlen

Die Äquivalenzzahl ist eine reine Rechengröße ohne Wertbezug und ein fixer Wert, der pro qm Grundstücksfläche und pro qm Gebäudefläche angesetzt wird. Sie beträgt für Gebäudeflächen 0,50 EUR/qm und für Flächen des Grund und Bodens 0,04 EUR/qm. Berechnungsformel Gebäude: Äquivalenzbetrag Gebäudeflächen = Gebäudefläche in qm x 0,50 EUR/qm.[1] Berechnungsformel Grund und Boden: Ä...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 3.2 Ermittlung der Äquivalenzbeträge

Die Äquivalenzbeträge sind für Flächen des Grund und Bodens und für Gebäudeflächen separat zu berechnen, da jeweils andere Äquivalenzzahlen zum Ansatz kommen. Der Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens ergibt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit der einschlägigen Äquivalenzzahl. Die Äquivalenzbeträge von Wohn- und Nutzflächen der Gebäude ergeben sich du...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.1.2 Wohn- und Nutzflächen

Der Grundsteuerwert von Wohn- und Nutzflächen berechnet sich mithilfe der folgenden Formel: Berechnungsformel: Gebäudeflächen x 0,50 EUR/qm (Äquivalenzzahl). Hinweis Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen Die maßgebliche Gebäudefläche bei einer Nutzung zu Wohnzwecken ist die Wohnfläche. Diese ist nach den Regelungen zur Ermittlung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnu...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.2.2 Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen

Der Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen ergibt sich durch Multiplikation der Gebäudeflächen in Quadratmetern mit der entsprechenden Äquivalenzzahl und dem Lage-Faktor. Berechnungsformel: Äquivalenzbetrag der Wohn- und Nutzflächen = Gebäudefläche x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor. Hinweis Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen Wird das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt, so ist die...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.3 Steuermesszahl

Die Grundsteuermesszahl beträgt für Äquivalenzbeträge des Grund und Bodens und der Gebäudeflächen grundsätzlich 100 %. Für Äquivalenzbeträge der Wohnflächen wird die Steuermesszahl aus sozialpolitischen Gründen allerdings um 30 % auf 70 % ermäßigt. Dadurch will der Landesgesetzgeber die Verfügbarkeit von Wohnraum zur Deckung eines Grundbedürfnisses fördern. Ermäßigung der Ste...mehr