Die Grundsteuermesszahl beträgt für Äquivalenzbeträge des Grund und Bodens und der Gebäudeflächen grundsätzlich 100 %. Für Äquivalenzbeträge der Wohnflächen wird die Steuermesszahl aus sozialpolitischen Gründen allerdings um 30 % auf 70 % ermäßigt. Dadurch will der Landesgesetzgeber die Verfügbarkeit von Wohnraum zur Deckung eines Grundbedürfnisses fördern.

Ermäßigung der Steuermesszahl für Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag von Wohnflächen wird zusätzlich um 25 % ermäßigt, soweit eine enge räumliche Verbindung zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerpflichtigen besteht. Die Ermäßigung kommt allerdings nur zum Ansatz, soweit die Wohnflächen zu Wohnzwecken des Betriebsinhabers, Familienangehöriger innerhalb seines Haushalts und der Altenteiler dient und mindestens einer der Bewohner nicht nur gelegentlich im Betrieb tätig ist. Dasselbe gilt auch für Wohnflächen, die Arbeitnehmern des Betriebs zu Wohnzwecken dienen. Durch diese Ermäßigung wird der Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Steuerschuldners steuerlich begünstigt.

Ermäßigung der Steuermesszahl für Baudenkmäler

Die Steuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden aus kulturpolitischen Gründen um 25 % ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes[1] vorliegt.

Ermäßigung der Steuermesszahl bei Wohnraumförderung und sozialem Wohnungsbau

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen um 25 % kommt aus sozialpolitischen Gründen auf Antrag zum Ansatz, soweit

  1. die Wohnflächen den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung unterliegen oder
  2. die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 GrStG[2] erfüllt sind.
[1] Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (DSchG ND) vom 30.5.1978, Nds. GVBl. 1978 S. 517.

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