Nachdem die Finanzverwaltung den Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt hat (per Grundsteuerwertbescheid), bildet die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags die zweite Stufe bei der Grundsteuererhebung. Dazu wendet die Finanzverwaltung die einschlägige Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert an und setzt als Ergebnis den Grundsteuermessbetrag per Grundsteuermessbescheid fest. Der Grundsteuermessbescheid bildet wiederum die Grundlage, auf der die Kommune letztlich die Grundsteuer festsetzt. In der dritten Stufe des Verfahrens multipliziert die Kommune den durch die Finanzverwaltung festgestellten Grundsteuermessbetrag mit ihrem eigens festgelegten Grundsteuerhebesatz und erhält als Ergebnis die festzusetzende Grundsteuer für das Grundstück.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung des Hebesatzes

In Fortsetzung der Beispiele "Berechnung der Grundsteuer" wird für die Ermittlung der Grundsteuer auf der letzten Stufe von einem (fiktiven) kommunalen Hebesatz von 400 % ausgegangen.

 

Ermittlung der Grundsteuer für unbebautes Grundstück ab 1.1.2025

Eckdaten des zu bewertenden Grundstücks
Für das unbebaute Grundstück (baureifes Land) mit einer Grundstücksfläche von 650 qm beträgt der Bodenrichtwert nach § 196 BauG 400 EUR/qm.
  Grundsteuerwert 260.000,00 EUR
x 0,34 ‰ Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag 88,40 EUR
x 400 % Grundsteuerhebesatz = Grundsteuer 353,60 EUR
 

Ermittlung der Grundsteuer für bebautes Grundstück im Ertragswertverfahren ab 1.1.2025

Eckdaten des zu bewertenden Grundstücks
Einfamilienhaus mit 170 qm Wohnfläche und angebauter Doppelgarage, Baujahr 2012, Standort des Grundstücks: Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarland)
  Grundsteuerwert 477.000,00 EUR
x 0,31 Steuermesszahl = Steuermessbetrag 147,87 EUR
x 400 % Grundsteuerhebesatz = Grundsteuer 591,48 EUR
 

Ermittlung der Grundsteuer für bebautes Grundstück im Sachwertverfahren ab 1.1.2025

Eckdaten des zu bewertenden Grundstücks
Geschäftsgrundstück (Bürogebäude) mit 500 qm BGF, Baujahr 1996, Standort des Grundstücks: Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarland)
  Grundsteuerwert 644.700,00 EUR
x 0,34 ‰ Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag 193,41 EUR
x 400 % Hebesatz = Grundsteuer 773,64 EUR
 
Hinweis

Aufkommensneutraltät

Die Grundsteuerreform soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers insgesamt nicht auf das Grundsteueraufkommen auswirken. Es soll insbesondere nicht zu einer generellen Aufkommenserhöhung kommen. Die Steuermesszahlen wurden grundsätzlich so ausgewählt, dass das Grundsteuermessbetragsvolumen dem der Einheitswerte nahe kommt.

Allerdings kann es sein, dass Grundstückseigentümer im Einzelfall im Vergleich zur Besteuerung nach den Einheitswerten mehr Grundsteuer zahlen müssen. Ebenso wird es Grundstückseigentümer geben, bei denen sich die Grundsteuerberechnung nach der neuen Rechtslage günstiger auswirken wird. Letztlich steuern die Kommunen im Rahmen der Festlegung der Hebesätze das Grundsteueraufkommen selbst. Deshalb wurden die Kommunen bereits im Rahmen des Entwicklungsprozesses der neuen Bewertungs- und Grundsteuerregelungen dazu angehalten, ihre Hebesätze in der zweiten Jahreshälfte 2024 unter dem Gesichtspunkt der Aufkommensneutralität zu evaluieren und entsprechend für das Jahr 2025 anzupassen.

 
Wichtig

Einspruchsverfahren

Will man sich als Grundsteuerschuldner gegen die festgesetzte Grundsteuer zur Wehr setzen, ist es wichtig, gegen den richtigen Verwaltungsakt und bei der zuständigen Behörde Einspruch bzw. Widerspruch einzulegen. Bei Einwendungen gegen den festgestellten Wert des Grundstücks, z. B. weil sich ein konkreter Sachverhalt nicht korrekt bei der Bewertung niedergeschlagen hat (falsche Flächenangaben berücksichtigt, falsches Baujahr zugrunde gelegt, Grundsteuerbefreiung oder -vergünstigung trotz Erfüllen der Voraussetzungen nicht gewährt), so ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids bei dem Finanzamt, das den Grundsteuerwertbescheid erlassen hat, Einspruch einzulegen. Insofern wäre ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der hebeberechtigten Kommune unbegründet, da die Kommune an den Grundsteuerwert aufgrund dessen Grundlagenbescheid-Charakters gebunden ist und nicht von diesem Wert abweichen darf.

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