Im letzten Schritt wird der Grundsteuermessbetrag mit dem kommunalen Grundsteuerhebesatz zur festzusetzenden Grundsteuer multipliziert.
Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform
Die Grundsteuerreform soll in keinem Land zu einer generellen Erhöhung des Grundsteueraufkommens führen. Dies hat auch der Bundesgesetzgeber bei Erlass des GrStRefG deutlich zum Ausdruck gebracht. Die endgültige Aufkommensneutralität hängt letztendlich vom Ermessen der Kommunen bei Evaluierung der neuen Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2025 ab.
Der Landesgesetzgeber in Niedersachsen hat eine Regelung im NGrStG aufgenommen, die die Aufkommensneutralität garantieren soll. In § 7 NGrStG ist normiert, dass die Gemeinden bei der Hauptveranlagung zum 1.1.2025 einen aufkommensneutralen Hebesatz ermitteln müssen. Dabei ist das Grundsteueraufkommen, das sich aus den Grundsteuermessbeträgen nach den neuen Regelungen für das Jahr 2025 ergeben würde und das Grundsteueraufkommen, das im Haushaltsplans der Gemeinde für 2024 veranschlagt wurde, gegenüberzustellen. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist somit der Hebesatz, der bei einem unveränderten Grundsteueraufkommen anzusetzen wäre. Die Kommune hat zwar die freie Entscheidung über den Grundsteuerhebesatz, sie ist allerdings dazu verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz und davon eine Abweichung des von ihr festgelegten Hebesatzes zu veröffentlichen. Durch diese Maßnahme soll Transparenz für die Steuerpflichtigen sichergestellt werden.
Berechnung der Grundsteuer ab 1.1.2025 für bebautes Grundstück nach dem Lage-Faktor-Verfahren
Grundstück mit Einfamilienhaus (zu Wohnzwecken genutzt), Wohnfläche EFH = 150 qm; Grundstücksgröße = 500 qm; Bodenrichtwert des Grundstücks zum 1.1.2022 = 350,00 EUR/qm; durchschnittlicher Bodenrichtwert der Gemeinde zum 1.1.2022 = 500,00 EUR/qm; (angenommener fiktiver) Hebesatz der Kommune = 400 %
Berechnung Lage-Faktor | |||
(BRW/durchschnitllicher BRW Gemeinde)0,3 | (350/500)0,3 | 0,90 | |
Äquivalenzbeträge: | |||
Äquivalenzbetrag Grund und Boden | |||
Fläche Grund und Boden 500 qm x |
Äquivalenzzahl 0,04 EUR/qm x |
Faktor 0,90 |
18,00 EUR |
Äquivalenzbetrag Gebäude | |||
Wohn-/Nutzfläche 150 qm x |
Äquivalenzzahl 0,50 EUR/qm |
Faktor 0,90 |
67,50 EUR |
Grundsteuerausgangsbetrag: | |||
Äquivalenzbetrag Grund und Boden 18,00 EUR x |
Steuermesszahl 100 % |
18,00 EUR | |
Äquivalenzbetrag Gebäude 67,50 EUR x |
Steuermesszahl 70 % |
47,25 EUR | |
Steuermessbetrag | 65,25 EUR | ||
Grundsteuer | |||
x 400 % (Hebesatz) | 261,00 EUR |
Alternatives Beispiel mit durchschnittlichem Bodenrichtwert der Gemeinde, der unter dem Bodenrichtwert des Gebäudes liegt (hier: 300,00 EUR/qm)
Berechnung Lage-Faktor | |||
(BRW/durchschn. BRW Gemeinde)0,3 | (350/300)0,3 | 1,05 | |
Äquivalenzbeträge: | |||
Äquivalenzbetrag Grund und Boden | |||
Fläche Grund und Boden 500 qm x |
Äquivalenzzahl 0,04 EUR/qm x |
Faktor 1,05 |
21,00 EUR |
Äquivalenzbetrag Gebäude | |||
Wohn-/Nutzfläche 150 qm x |
Äquivalenzzahl 0,50 EUR/qm |
Faktor 1,05 |
78,75 EUR |
Äquivalenzbetrag Grund und Boden 21,00 EUR x |
Steuermesszahl 100 % |
21,00 EUR | |
Äquivalenzbetrag Gebäude 78,75 EUR x |
Steuermesszahl 70 % |
55,13 EUR | |
Steuermessbetrag | 76,12 EUR | ||
Grundsteuer | |||
x 400 % (Hebesatz) | 304,00 EUR |
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