Rz. 109

[Autor/Stand] § 2 HmbGrStG regelt die für die Ermittlung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Gebäudeflächen. Die Fläche des Grund und Bodens wird im HmbGrStG nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche.

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Bei Gebäudeflächen, die der Wohnnutzung dienen ist Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG die Wohnfläche maßgebend. Anzusetzen ist die Wohnfläche i.S.d. Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003[3] in der jeweils geltenden Fassung. Wurde die Wohnfläche eines Gebäudes bis zum 31.12.2003 nach der Zweiten berechnungsverordnung[4] ermittelt worden, ist gem. § 5 Satz 1 WoFlV die danach ermittelte Wohnfläche weiterhin maßgebend. Erst wenn nach dem 31.12.2003 bauliche Veränderungen an dem Wohnraum eintreten, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, ist die Wohnfläche gemäß § 5 Satz 2 WoFlV nach der WoFlV vom 25.11.2003[5] zu ermitteln. Die Regelung in § 5 WoFlV bedeutet für Eigentümer von vor 2004 errichteten Gebäuden mit Wohnflächen eine erhebliche Vereinfachung, da ansonsten eine Neuermittlung der Wohnflächen aller betroffenen Gebäude für Zwecke der Grundsteuer notwendig wäre. Die WoFlV dient nach der Gesetzesbegründung als fachmännische Konkretisierung. In anderen Rechtsgebieten bildet die WoFlV bereits die Grundlage zur Bestimmung der Wohnfläche.

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Zur Wohnfläche einer Wohnung gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WoFlV die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Daneben gehören zur Wohnfläche nach § 2 Abs. 2 WoFlV auch die Grundflächen von u.a. Wintergärten, Balkonen und Terrassen. Nicht zur Wohnfläche gehören hingegen gemäß § 2 Abs. 3 WoFlV z.B. Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung und Garagen. Zur näheren Abgrenzung vgl. die Kommentierung zu § 249 BewG Rz. 41 ff.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG sind auch häusliche Arbeitszimmer der Wohnnutzung zuzuordnen. Diese Regelung soll als Vollzugserleichterung dienen.[8] Eine gesonderte Ermittlung der Nutzfläche für das Arbeitszimmer kann damit unterbleiben.

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Nicht genutzte, zuvor Wohnzwecken dienende Gebäudeflächen gelten bis zu einer Nutzung zu anderen Zwecken weiterhin als zu Wohnzwecken genutzt.[10] Die Nutzung zu anderen Zwecken beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem die geänderte Nutzungsabsicht objektiv erkennbar ist. Das ist z.B. der Fall bei nachhaltigen Vermietungsbemühungen, der Einholung einer Baugenehmigung, der Genehmigung einer Nutzungsänderung oder bei dem Beginn von Umbauarbeiten. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Personen ist kein Wohnzweck.

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Für nicht Wohnzwecken dienene Gebäudeflächen ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HmbGrStG die Nutzfläche maßgeblich. In der Gesetzesbegründung wird konkretisierend ausgeführt, dass Nutzfläche insb. die Gebäudenutzfläche nach der DIN 277 sei. Als Grundlage könne die Nutzfläche nach DIN 277-1: 2005-02 herangezogen werden. Bei Gebäuden, die ab dem Jahr 2016 errichtet wurden, kann aus Vereinfachungsgründen auch die Nutzungsfläche nach DIN 277-1: 2016-01 angesetzt werden.[12]

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Die Gebäudefläche ist nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HmbGrStG durch eine geeignete Methode zu ermitteln. Dabei ist die Vermessung der Räumlichkeiten und eine daraus abgeleitete Berechnung der Flächengröße grundsätzlich als vorrangiges geeignetes Mittel zu betrachten. Soweit dieses Vorgehen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, darf hilfsweise eine ausschließlich mathematische Berechnung der Fläche erfolgen, sofern dies ebenfalls hinreichend geeignet erscheint. Darüber hinaus können auch andere Ermittlungsmethoden zur Anwendung kommen, sofern sie zu sachgerechten Ergebnissen führen. Unschärfen sollen im geringfügigen Umfang gestattet sein. Entscheidend ist die Flächengröße als Ziel der Betrachtung. Sind beispielsweise die Kubikmeter für den umbauten Raum eines Gebäudes bekannt, so soll eine Umrechnung auf Basis hinreichend gesicherter Erkenntnisse und Methoden gestattet sein. Nicht möglich soll es dagegen sein, unmittelbar auf eine andere Bezugsgröße wie beispielsweise den Rauminhalt selbst abzustellen. Denn für den Rauminhalt als Bezugsgröße ist die in § 3 Abs. 2 HmbGrStG genannte Äquivalenzzahl nicht ausgelegt, weshalb die Anwendung einer abweichenden Bezugsgröße zu Verwerfungen führen würde.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Die Regelung des § 245 BewG, wonach Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz außer Betracht bleiben, bleibt unberührt. Entsprechende Gebäudeflächen kommen bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts nicht zum Ansatz.

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Maßgebend sind die Verhältnisse zum jeweiligen Feststellzungszeitpunkt.

 

Rz. 118– 120

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[3] Wohnflächenverordnung (WoFlV) v. 25.11.2003 mit Wirkung v. 1.1.2004, BGBl. I 2003, 2346.

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