Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / II. Bestellung und Abberufung der Vorstände

Rz. 123 Die Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss der Gesellschafter berufen und abberufen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes, etwa die Bestellung durch den Aufsichtsrat. Letzteres ist in der Praxis kaum der Fall. Eine Bestellung oder Abberufung der Vorstandsmitglieder ist sowohl durch Beschluss der Gesellschafterversammlung als auch im W...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 5. Praktischer Leitfaden für die Durchführung einer Kapitalerhöhung aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands durch Ausgabe neuer Aktien gegen Gegenleistung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 96 Die Beschlüsse der Gesellschafter einer Sp. z o.o. werden grundsätzlich auf der Gesellschafterversammlung gefasst (Art. 227 § 1 HGG). Ohne die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung können Beschlusse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Gesellschafter schriftlich die Zustimmung zu der Entscheidung, welche beschlossen werden soll, oder zu der s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung einer Sp. z o.o. ist schnell und unkompliziert. Sie setzt die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags oder – im Falle einer Gründung über ein dafür bestimmtes amtliches Internetportal – die Verwendung eines dafür online zur Verfügung gestellten vereinfachten Mustergesellschaftsvertrags voraus. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags k...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / III. Geschäftsführung

Rz. 102 Der Geschäftsführer handelt im Namen der Gesellschaft und ist befugt, Geschäfte allein abzuschließen, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft vor. Für den Abschluss von einigen Geschäften bedarf der Geschäftsführer des Beschlusses des Vorstands der Gesellschaft (sofern bei der Gesellschaft ein Vorstand gebilde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / I. Aufsichtsrat

Rz. 163 Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat (OYL 6:21.1).[41] Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der geschäftsführende Direktor und die Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein (OYL 6:23). Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats gelten die in Rdn 150 f. zum Vorsta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / 2. Einberufung der Hauptversammlung

Rz. 82 Das Initiativrecht, die Hauptversammlung einzuberufen, steht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand (falls kein Vorstand gebildet wird, dem Geschäftsführer) und den Gesellschaftern zu, deren Aktien mindestens 1/10 aller Stimmen erreichen, wenn die Satzung keine geringere Stimmenzahl vorsieht. Die Initiatoren der Einberufung der Hauptversammlung haben den Antrag unter Angabe d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 72 Mit der Anmeldung der neu gegründeten Sp. z o.o. zum Unternehmensregister reicht der Vorstand zugleich eine von allen Vorstandsmitgliedern eigenhändig bzw. mit qualifizierten elektronischen Unterschriften, sicheren Unterschriften oder persönlichen Unterschriften – je nachdem, ob die Gesellschaft auf "traditionellem" oder elektronischem Weg gegründet wurde – unterzeich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 131 Der Gesellschaftsvertrag kann die Vertretung der Gesellschaft durch den Vorstand regeln. So kann er etwa vorsehen, dass einzelne Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt sind oder bestimmte Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich mit anderen Vorstandsmitgliedern oder Prokuristen die Gesellschaft vertreten. In der Praxis werden des Öfteren Konstellationen gewä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / H. Weitere Organe der Gesellschaft

Rz. 107 Der Aufsichtsrat ist ein Kollegialorgan, dem die Überwachung der Tätigkeit der Gesellschaft obliegt. Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden geleitet. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder wird durch die Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Es müssen mindestens drei und es dürfen höchstens 15 Aufsichtsratsmitglieder sein. Der Aufsichtsrat wird für die in der Sa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / VI. Kapitalherabsetzung

Rz. 47 Die Gesellschafter einer Sp. z o.o. können deren Kapital nicht nur herauf-, sondern auch herabsetzen. Eine Kapitalherabsetzung kommt etwa in Betracht, um Verluste zu decken. Oftmals wird das Kapital einer Sp. z o.o. herabgesetzt und gleichzeitig erhöht. Auf diese Weise können etwa bei Verlusten der Sp. z o.o. und aktuellem Liquiditätsbedarf die Verlustdeckung über die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 57 Bei der ersten Anmeldung der Gesellschaft zum Unternehmensregister muss die Anmeldung folgende Angaben enthalten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 47 Die Gesellschafter werden in eine Gesellschafterliste eingetragen. Die Gesellschaft bzw. der Vorstand ist verpflichtet, eine solche zu führen (§ 187 HGB). Sie muss folgende Angaben enthalten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / 2. Einberufungsmöglichkeit

Rz. 54 Die Gesellschafterversammlung selbst wird vom Vorstand einberufen, der in gesetzlich bestimmten Fällen dazu verpflichtet ist. Weitere Voraussetzungen für die Einberufung können durch die Satzung festgelegt werden. Kommt der Vorstand der Einberufungspflicht nicht nach, so kann das Handelsregister eine Gesellschafterversammlung anordnen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / II. Buchführungspflicht

Rz. 149 Die Buchführungspflicht obliegt dem Vorstand der Sp. z o.o. Selbstverständlich darf er sich hierzu eines Buchhalters bedienen, die Verantwortung trägt jedoch der Vorstand. Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu bewirken. Festgestellt wird der Jahresabschluss durch Beschluss der ordentlichen G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / H. Weitere Organe der Gesellschaft

Rz. 138 Der Gesellschaftsvertrag einer Sp. z o.o. kann vorsehen, dass diese einen Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission bzw. beide dieser Organe hat. Bei Gesellschaften, in denen das Stammkapital einen Betrag von 500.000 PLN (ca. 111.000 EUR) übersteigt und die mehr als 25 Gesellschafter haben, muss ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission bestellt werden. Beide V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / V. Geschäftsführung

Rz. 152 Aufgabe des Vorstands ist die Leitung der Gesellschaft und die sachgerechte Organisation ihrer Geschäftstätigkeit. Verfügt die Gesellschaft über einen geschäftsführenden Direktor, so ist dieser verpflichtet, das Tagesgeschäft entsprechend den Anweisungen des Vorstands zu führen. Der geschäftsführende Direktor darf sich mit außergewöhnlichen und weittragenden Angelege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / II. Maßnahmen bei Kapitalverlust

Rz. 174 Wenn der Vorstand der Gesellschaft bemerkt, dass das Eigenkapital der Gesellschaft negativ ist, muss er unverzüglich eine Registeranmeldung über den Verlust des Eigenkapitals machen. Die Registereintragung kann später gelöscht werden, wenn das Eigenkapital wieder über die Hälfte des Grundkapitals beträgt (OYL 20:23.1). Der Vorstand einer öffentlichen Aktiengesellscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 152 Rechtsgrundlage der Insolvenz einer Sp. z o.o. ist das Insolvenz- und Sanierungsrecht aus dem Jahr 2003 (einheitliche Fassung aus dem Jahr 2020). Befindet sich die Gesellschaft in einer Krise, hat der Vorstand unverzüglich, noch bevor sie insolvent wird, eine Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die weitere Fortführung der Gesellschaft einzuberufen. Di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Geschäftsführung

Rz. 128 Das Recht der Vorstandsmitglieder zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft bezieht sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten der Gesellschaft (Art. 204 HGG). Rz. 129 Der Vorstand haftet der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, den er durch sein dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widersprechendes Handeln oder Unterlass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 4. Einlösungsrecht bei Übertragung der Aktien

Rz. 111 Grundsätzlich können Aktien erworben und übertragen werden, ohne dass ein Dritter den Aktienerwerb beeinflussen kann (OYL 1:4). Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass ein Aktionär, die Gesellschaft oder eine andere Person berechtigt ist, eine Aktie einzulösen, die von einem anderen als der Gesellschaft auf einen neuen Inhaber übergeht (OYL 3:7). Durch eine solche Ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 2. Abweichungen durch die Satzung

Rz. 156 Die Satzung kann bestimmen, dass alle Vorstandsmitglieder oder der geschäftsführende Direktor befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass der Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis an ein Vorstandsmitglied, dem geschäftsführenden Direktor oder einer anderen Person erteilen kann. Der Vorstand kann diese Einzelvertretungsbefugnis ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / II. Revisionsstelle

Rz. 216 Die Institution des Aufsichtsrats ist dem türkischen Gesellschaftsrecht grundsätzlich unbekannt. Das HGB a.F. folgte stattdessen dem schweizerischen Konzept der Revisionsstelle, die für die Aktiengesellschaft zwingend zu bestellen war (Art. 347 ff. HGB a.F.). Der vom Gesetz verwendete Begriff "denetçi" kann auch mit "Revisor" übersetzt werden. Rz. 217 Mit Art. 635 HGB...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vereinigte Arabische Emirate / a) Geschäftsführung

Rz. 64 Durch Bildung eines mehrköpfigen Vorstands (Board of Directors) können bestimmte firmenpolitische Entscheidungsfindungen von der Gesellschafterebene auf die Ebene der Geschäftsführung verlagert werden. Rz. 65 Für das Tagesgeschäft wird ein Geschäftsführer ernannt, der direkt dem Vorstand berichtet. Dessen Befugnisse können entsprechend eingeschränkt werden. Gewisse Tät...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / II. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

Rz. 99 Das Arbeitsgesetzbuch bestimmt, dass der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer automatisch endet, wenn dieser satzungsmäßig abberufen wurde (Art. 104 T. 1 AGB). Sofern das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre dauerte, ist dem Geschäftsführer eine Kompensation in Höhe von einem durchschnittlichen Monatsgehalt auszuzahlen, es sei denn, dass der Grund der Abberufung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / II. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 39 Neben dem Gründungsvertrag und der Satzung müssen dem Handelsregister mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft weitere Unterlagen vorgelegt werden. Hierzu gehören:mehr

Beitrag aus Haufe Compliance Office Online
Haftung und Verantwortung i... / 1.2.2 Arbeitgeber als Pflichtenadressat des Arbeitsschutzgesetzes

Die innerbetriebliche Verantwortlichkeit trägt der Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, "die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen" (§ 3 ArbSchG). Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu über...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 75 Die Anteile an einer Sp. z o.o. sind grundsätzlich frei veräußerlich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Anteile oder eines Teils davon wie auch die Verpfändung des Anteils von einer Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Weise beschränken. In der Praxis finden sich oftmals Genehmigungsvorbehalte der Gesellschaft, ihres...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / II. Buchführungspflicht

Rz. 167 Die Aktiengesellschaft ist nach KPL 1:1 buchführungspflichtig. Die Rechnungslegungsperiode beträgt grundsätzlich 12 Monate (KPL 1:4). Sie wird entweder im Gründungsvertrag oder in der Satzung bestimmt (OYL 2:2.2). Der Vorstand und – sofern vorhanden – der geschäftsführende Direktor sind verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen und den datierten Jahresabschluss ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 67 Übersteigen die Verluste der Gesellschaft die Hälfte des Stammkapitals oder tritt eine vorläufige Insolvenz[13] dadurch ein, dass Insolvenzmerkmale eingetreten sind oder eintreten können, ist der Vorstand zur unverzüglichen Mitteilung gegenüber dem Aufsichtsrat verpflichtet, oder, falls ein Aufsichtsrat nicht existiert, ist eine außerordentliche Gesellschafterversamml...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / V. Emission

Rz. 67 Nach der Einführung der nennbetragslosen Aktien ist es nunmehr möglich, Aktien auszugeben, ohne dass das Grundkapital erhöht wird. Die Emission erfolgt nach OYL 9:1.1 entweder durch die Ausgabe neuer Aktien oder durch die Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft. Die Aktien können in beiden Fällen entweder gegen oder ohne Gegenleistung ausgegeben/veräußert werden. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / IV. Eigene Anteile

Rz. 46 Die Gesellschaft darf eigene Aktien erwerben. Hierfür ist ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich. Wenn eigene Aktien nach Art. 47.1 AGG an Mitarbeiter gewährt werden, genügt der Beschluss des Vorstands bzw. Geschäftsführers, sofern kein Vorstand gebildet ist. Der Beschluss hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / 1. Hauptversammlung

Rz. 80 Die Gesellschaft muss eine Hauptversammlung und ein leitendes Einzelorgan – den Geschäftsführer – haben. Die Hauptversammlung darf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, nicht von anderen Organen der Gesellschaft wahrnehmen lassen. In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt die Beschlussfassung über:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 115 Eine Sp. z o.o. kann in eine andere Handelsgesellschaft (auch in eine Personengesellschaft) umgewandelt werden (Art. 551 HGG). Die Umwandlung tritt mit dem Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft in das Unternehmensregister in Kraft. Die umgewandelte Gesellschaft übernimmt alle Rechte und Pflichten der der Umwandlung unterzogenen Gesellschaft. Die umgewande...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / IV. Anmeldung der Änderungen

Rz. 82 Unter anderem bei Änderungen folgender Tatsachen ist eine Handelsregisteranmeldung erforderlich:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 105 Der Geschäftsführer ist üblicherweise alleine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Er darf für konkrete Handlungen, die das tägliche Geschäft betreffen, eine einfache schriftliche Vollmacht für Mitarbeiter erstellen. Beispielsweise wird die Sekretärin bevollmächtigt, die Satzung dem Handelsregister einzureichen und die Bestätigung über die Eintragung der Firme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 2. Eintragung in das Aktionärsverzeichnis

Rz. 108 Bevor die Übertragung in das das Aktionärsverzeichnis eingetragen wird, muss der Erwerber einen sog. zuverlässigen Nachweis über seinen Erwerb und die Zahlung der Steuer für Vermögensübertragungen (vgl. Rdn 120) darlegen (OYL 3:16.1). Aufgabe des Vorstands ist es hauptsächlich, zu überprüfen, dass der Erwerb gültig und endgültig ist. Als ein "zuverlässiger Nachweis" ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 1. Grundsatz der Gesamtvertretung

Rz. 155 Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch den Vorstand vertreten, der in seiner Gesamtheit zur Zeichnung mit der Firma befugt ist (OYL 6:25). Somit gilt das Prinzip der Gesamtvertretung.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / II. Reorganisation

Rz. 127 Eine Reorganisation kann durch Aufspaltung oder Verschmelzung von Unternehmen durchgeführt werden. Der Beschluss über die Einleitung der Reorganisation wird von den Hauptversammlungen jeder der umzuwandelnden und an der Reorganisation beteiligten Gesellschaften gefasst. Sind bei der Gesellschaft mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so ist der Beschluss gefasst, we...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 2. Formalien für die Einberufung und die Teilnahme

Rz. 132 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand frühestens zwei Monate, spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung. Sofern in der Satzung eine Anmeldefrist bestimmt ist, hat die Einberufung mindestens eine Woche vor Ende der Anmeldefrist zu erfolgen (OYL 5:19.1). Die Einladung erfolgt in Textform (E-Mail genügt, falls die Gesellschaft die E-Mail-Adresse für diesen Zwe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 4. Eigenkapitalinvestition

Rz. 73 Da bei der Eigenkapitalinvestition nur das Grundkapital erhöht wird, ohne dass Aktien an den Investor ausgegeben werden, ist der Vorstand in diesem Fall auch ohne eine Ermächtigung der Hauptversammlung befugt, das Grundkapital zu erhöhen, weil die Rechte der Aktionäre durch den Beschluss nicht verwässert werden. Die oben in Rdn 14, 51, 52 beschriebenen Vorschriften üb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 41 Bereits der Gesellschaftsvertrag der Sp. z o.o. kann eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter vorsehen, so dass es hierzu keiner späteren Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf. In diesem Fall muss der Gesellschaftsvertrag die genaue Höhe, bis zu welcher das Stammkapital durch Gesellschafterbeschluss angehoben werden kann,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / G. Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 146 Geschäftsführung und Vertretung der privaten Aktiengesellschaft erfolgen grundsätzlich durch den Vorstand. Darüber hinaus ist Vertretung durch den geschäftsführenden Direktor, einen Prokuristen oder eine Person, die die Befugnis besitzt, mit der Firma zu unterzeichnen, möglich. I. Vorstand Rz. 147 Das einzige zwingend einzurichtende Organ der finnischen Aktiengesellsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 5. Vinkulierung

Rz. 117 Außer dem Einlösungsrecht kann die Satzung auch bestimmen, dass ein Aktienerwerb im Wege der rechtsgeschäftlichen Verfügung der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Eine Bestimmung dieser Art gilt jedoch nicht für Aktien, die in einer Zwangsversteigerung oder aus einer Konkursmasse erworben wurden. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet der Vorstand ü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / II. Verwaltungsrat

Rz. 109 Obwohl nach dem Grundgedanken des ABL der Verwaltungsrat das Leitungsorgan der Gesellschaft ist,[111] nimmt er auch Beratungs- und Kontrollfunktionen wahr. Verglichen mit dem deutschen Recht liegen die Funktionen des Verwaltungsrates zwischen denen des Vorstands und des Aufsichtsrates. Gerade bei kleineren Gesellschaften, die keinen Geschäftsführenden Direktor haben,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / VI. Handelsregistereintragung

Rz. 87 Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt in finnischer oder schwedischer Sprache. Rz. 88 Die Eintragung in das Handelsregister ist in Finnland sehr umfangreich; wegen des Datenschutzes werden aber nicht mehr sämtliche personenbezogenen Daten, die der Registerbehörde angemeldet werden, eingetragen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Grenzüberschreitende Un... / 2. Ausländische Gesellschaft als herrschende Gesellschaft

Rz. 73 Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, die zwischen einer deutschen Gesellschaft als abhängiger Gesellschaft und einer ausländischen Gesellschaft als herrschendem Unternehmen abgeschlossen werden, sind somit zulässig.[199] Sie unterfallen dem deutschen Recht.[200] Damit ist auch die Frage geklärt, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 1. Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung

Rz. 131 Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres abzuhalten (OYL 5:3.1). Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies in der Satzung vorgeschrieben ist, vom Vorstand für erforderlich erachtet wird oder vom Aufsichtsrat für erforderlich erachtet wird und dieser in der Satzung befugt wurde, über die A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / VI. Mischformen

Rz. 14 Mischformen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften liegen dann vor, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft ist. In Betracht kommen sowohl GmbH als auch AG. Die Kapitalgesellschaft haftet als persönlich haftender Gesellschafter der Personengesellschaft zwar unbeschränkt mit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / I. Mitbestimmung in der spanischen Verfassung

Rz. 278 Die Förderung der Mitbestimmung (participación) in ihren verschiedenen Formen im Unternehmen hat in Art. 129.2 der Spanischen Verfassung von 1978 Verfassungsrang erhalten. Die Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: "Die öffentlichen Gewalten fördern wirksam die verschiedenen Formen der Mitbestimmung im Unternehmen und stärken mittels geeigneter Gesetzg...mehr