Rz. 72

Mit der Anmeldung der neu gegründeten Sp. z o.o. zum Unternehmensregister reicht der Vorstand zugleich eine von allen Vorstandsmitgliedern eigenhändig bzw. mit qualifizierten elektronischen Unterschriften, sicheren Unterschriften oder persönlichen Unterschriften – je nachdem, ob die Gesellschaft auf "traditionellem" oder elektronischem Weg gegründet wurde – unterzeichnete Liste der Gesellschafter mit Angaben ihrer Vor- und Nachnamen oder ihrer Firmen zum Unternehmensregister ein. Diese Gesellschafterliste ist vom Vorstand im Falle einer Anteilsveräußerung zu aktualisieren. Im Falle einer online gegründeten Gesellschaft ist die Gesellschafterliste mit Hilfe eines im elektronischen System dafür zur Verfügung gestellten Musters zu erstellen. Um u.a. dem Vorstand der Sp. z o.o. die Anmeldung des neuen Gesellschafters zum Unternehmensregister zu ermöglichen, ist die Anteilsübertragung im Verhältnis zur Gesellschaft erst dann wirksam, wenn die Anteilsübertragung der Gesellschaft mitgeteilt wurde. Hält ein Gesellschafter alle Anteile an der Sp. z o.o., hat der Vorstand auch diesen Umstand zum Unternehmensregister anzumelden.

 

Rz. 73

Der Auszug aus dem Unternehmensregister weist diejenigen Gesellschafter der Sp. z o.o. ausdrücklich aus, die mindestens 10 % der Geschäftsanteile an der Sp. z o.o. halten. Hält ein Gesellschafter alle Anteile an der Sp. z o.o., ist auch dies aus einem Unternehmensregisterauszug ersichtlich.

 

Rz. 74

Der Vorstand führt darüber hinaus ein Buch über die Anteile der Gesellschaft, in dem der Vor- und Nachname bzw. die Firma und der Sitz jedes Gesellschafters, seine Adresse, die Zahl und der Nominalwert seiner Anteile sowie die Bestellung von Pfandrechten oder Nießbrauchsrechten und die Ausübung der Stimmrechte durch einen Pfandgläubiger oder Nießbraucher sowie sämtliche Änderungen eingetragen werden, welche den Gesellschafter oder die ihm zustehenden Anteile betreffen. Jeder Gesellschafter hat das Recht, das Anteilsbuch einzusehen.

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