Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

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§ 10 Die Gebühren in Strafs... / A. Allgemeines

Rz. 1 → Dazu Aufgaben Gruppe 22 Hinweis: In den folgenden Kapiteln werden zunächst die Gemeinsamkeiten bei den Gebührenvorschriften in Straf- und Bußgeldsachen dargestellt, danach die Gebühren in Strafsachen und ab Rdn 99 die wesentlichen Gebühren in Bußgeldsachen. Rz. 2 Die Berechnung der Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren unterscheidet sich von der Berechnung de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.2 Der nichtrechtsfähige Verein

Rz. 9 In der Praxis gibt es viele Organisationen, die auf die Rechtsfähigkeit verzichten und die Form eines nichtrechtsfähigen Vereins wählen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Berufsverbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), politische Parteien, Kartelle u.Ä. Soweit diese nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen Vermögen besitzen, wird vielfach eine sog. Vermögensver...mehr

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V / Verteidiger, Ausschluss, Rechtsmittel [Rdn 4836]

Rdn 4837 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 4808. Rdn 4838 Im Zusammenhang mit dem Verteidigerausschluss stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung: Im Vorlegungsverfahren:mehr

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E / Entbindung von der Schweigepflicht [Rdn 1721]

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V / Verteidiger, Ausschluss, Verfahren [Rdn 4841]

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FF 07+08/2022, Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

v.l.n.r.: RAin Saathoff, RAin Morsch, RA Osthold, RAin Martin, RA Schausten, RA Uecker, RAinuNin Bender, RA Grabow, RA Balomatis Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein sind (nach der Wahl im Juni 2022) folgende Kolleginnen und Kollegen:mehr

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E / Entbindung von der Schweigepflicht [Rdn 2264]

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zfs 01/2022, Editorial

Liebe Leserinnen und Leser, liebe Freunde der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Sie lesen diese Zeilen der ersten zfs in diesem Jahr mit der berechtigten Erwartungshaltung, wie gewohnt den Überblick des Kollegen Nick Eilers über den unmittelbar bevorstehenden Verkehrsgerichtstag in Goslar zu erhalten. Meine unrühmliche Aufgabe ist es heute, Sie in dieser Erwartungshaltung zwa...mehr

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / b) Die Angemessenheit der Vergütungsvereinbarung

Rz. 61 Konnte in einem ersten Schritt die Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung nach § 138 BGB nicht festgestellt werden, muss in einem zweiten Schritt gefragt werden, ob eine unter Umständen unangemessen hoch vereinbarte Vergütung nach § 3a Abs. 2 RVG herabgesetzt werden muss. Nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG kann eine unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ...mehr

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N / Nachbereitung der Hauptverhandlung [Rdn 2255]

Rdn 2256 Literaturhinweise: Bode, Berücksichtigung der Nachschulung von Alkohol-Verkehrs-Straftätern durch Strafgerichte – Rechtsprechungsübersicht, DAR 1983, 33 ders., Ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung zur Prüfung der Kraftfahreignung von erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern, NZV 1998, 442 Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190 Burhoff...mehr

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V / Verteidiger, Übernahme des Mandats [Rdn 4975]

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FF 01/2022, Zukunft der Düs... / I. Einleitung

Die Düsseldorfer Tabelle ist seit fast 60 Jahren in Gebrauch und hat sich im Laufe der Zeit deutlich verändert.[3] Sie genießt in der familienrechtlichen Praxis eine hohe Akzeptanz und trägt in besonderem Maße zur Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und zur Gleichbehandlung von Unterhaltsschuldnern und -gläubigern in Deutschland bei. Zu Recht kritisiert wird allerd...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4 Wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Zusammenhang

Rz. 20 Neben dem räumlichen muss grundsätzlich auch ein betrieblicher – also wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer – Zusammenhang zwischen den Betriebsstättenteilen bestehen. Besteht zwar ein räumlicher, aber kein organisatorischer, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang, können u. U. mehrere Betriebsstätten vorliegen.[1] Anwendung findet dann § 29 GewS...mehr

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Arbeitskampfrecht / 18 Verfahrensrechtliche Hinweise

Die Arbeitsgerichte sind zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich bei diesen Handlungen um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes handelt.[1] Dabei sind die hier verwendeten Gesetzesbegriffe weit zu verstehen. Auch Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit wilden Streiks...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 3. Weitere wichtige Entscheidungen

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Sommer, SGB V § 87 Bundesma... / 2.11 Bewertungsausschüsse

Rz. 41 Neu- und Weiterentwicklung der Bewertungsmaßstäbe für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen obliegen den Bewertungsausschüssen nach Abs. 3. Sie werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV und KZBV) und dem GKV-Spitzenverband gebildet. Zwar vermittelt der Text den Eindruck, als würde es nur um den Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen gehen, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.6.1 Entlastungsbeweis

Rz. 85 Hinsichtlich der objektiven Beweislast muss die Finanzbehörde nachweisen bzw. trägt das Risiko der Unerweisbarkeit, dass die Tatbestandsmerkmale des S. 1 vorliegen. Ist der Finanzbehörde dieser Nachweis gelungen, kann der Stpfl. den Entlastungsbeweis nach § 50d Abs. 3 S. 2 EStG erbringen. Danach entfällt die Entlastungsberechtigung nicht, wenn die ausl. Körperschaft n...mehr

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AGS 12/2021, Keine Ladung d... / I. Sachverhalt

In einem Vergütungsprozess hatte das LG als Berufungsgericht ein Gebührengutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 3a Abs. 2 S. 2 a.F. (§ 3a Abs. 3 S. 2 RVG n.F.) eingeholt. Nachdem das Gutachten vorlag, hat das Gericht dieses den Prozessbevollmächtigten zugestellt und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Nach Ablauf der Frist beantragte der Kläger, den Vorstan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs 1 Nr 3 KStG)

Tz. 37 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 VVaG sind Pers-Vereinigungen, deren Mitglieder sich in nicht geschlossener Zahl zu einer vom Vorstand des Vereins geleiteten, auf die Dauer berechneten Gegenseitigkeitsversicherung derart verbinden, dass die dem einzelnen Mitglied aus einem bestimmten Ereignis erwachsenden Schäden in Höhe einer festgesetzten Summe aus den Mitteln ersetzt wer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.1 Nicht rechtsfähige Vereine

Tz. 45 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Nach dem Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751) entspr der nicht rechtsfähige Verein iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG dem nicht rechtsfähigen Verein iSd § 54 BGB. Er unterscheidet sich vom rechtsfähigen Verein im Wes dadurch, dass er nicht ins Vereinsregister eingetragen ist und deshalb auf ihn zivilrechtlich die Vorschriften über die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 Geschäftsleitung

Tz. 22 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 10 AO definiert den Begriff "Geschäftsleitung" als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung". Damit gemeint ist der Ort, von dem aus das Unternehmen tats geleitet wird. Der stliche Begriff der Geschäftsleitung entspr dem zivilrechtlichen Begriff des Verwaltungssitzes (s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972, Dötsch, DB 1989, 2296...mehr

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zfs 12/2021, Die allgemeine... / IX. Risikominimierung für den Rechtsanwalt

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten stets den sichersten Weg zu wählen hat,[41] um die Ansprüche des Mandanten zu sichern und durchzusetzen. Dementsprechend "hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachg...mehr

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AGS 12/2021, Keine Ladung d... / Leitsatz

Bei einem nach dem RVG einzuholenden Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer handelt es sich nicht um ein Gutachten i.S.d. ZPO, sodass eine Ladung des Gutachters zur Erläuterung des Gutachtens nicht in Betracht kommt. LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2021 – 20 S 97/20mehr

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AGS 12/2021, Keine Ladung d... / III. Bedeutung für die Praxis

Kammergutachten ist kein Sachverständigengutachten Die Entscheidung ist zutreffend. Bei einem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, sei es nach § 3a RVG oder § 14 Abs. 3 RVG (§ 14 Abs. 2 RVG a.F.), handelt es sich nicht ein Sachverständigengutachten i.S.d. ZPO, sondern lediglich um eine Informationsquelle, die ein Gericht in einem Vergütungsprozess zwischen Anwalt ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Antragserfordernis

Tz. 59 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Vor Inkrafttreten des SEStEG entschied die Bilanzierung bei dem übertragenden Rechtsträger über den Wertansatz (s Urt des BFH v 28.05.2008, BStBl II 2008, 916 zum Wahlrecht nach § 20 Abs 2 UmwStG aF und s Urt des BFH v 20.08.2015, BFH/NV 2016, 41 zu § 3 UmwStG aF ). Nach Inkrafttreten des SEStEG ist ein wirksamer Antrag Voraussetzung dafür, da...mehr

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AGS 12/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil liefert Volpert (S. 529) den zweiten Teil zur Kostenfestsetzung in Strafsachen (Fortsetzung zum Teil 1, AGS 07/2021, 289). Dieser zweite Teil befasst sich mit der Kosten- und Auslagengrundentscheidung. Mit einem aktuellen Problem befasst sich Lissner (S. 533), nämlich inwieweit ein Beratungshilfeantrag in elektronischer Form gestellt werden kann und inwieweit n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2 Rechtsfähige Stiftungen und Anstalten

Tz. 42 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Die Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts sind im Wes in den §§ 80ff des BGB geregelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsgesetzes v 15.07.2002 (BGBl I 2002, 2634) sind diese Voraussetzungen umfassend überarbeitet worden. Nach § 80 Abs 1 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen ...mehr

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Entgeltumwandlung (VKA) / 10.1 Wer bestimmt Anbieter und Durchführungsweg?

Laut § 6 TV-EUmw/VKA bestimmt der Arbeitgeber, welche Anbieter und Durchführungswege in seinem Wirkungskreis zugelassen werden. Praxis-Tipp Mangels laufender Angelegenheit sollte das Gremium, z. B. der Gemeinderat, entscheiden (bei GmbH/AG/e. V. je nach Zuständigkeitsverteilung) und die weitere Durchführung z. B. auf den Bürgermeister übertragen. Dies gilt auch im Rahmen des B...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / IV. Haftung des Vorstands

Rz. 23 Die Haftung des Vorstands[19] im Bereich der Vermögensverwaltung richtet sich nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Es gilt also auch hier, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Die Entscheidungsorgane haben "bei der Anlage von Stiftungsvermögens einen weiten Ermessensspielraum", wie der Gesetzgeber zu Recht betont. Dieser wir...mehr

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Anhang 1: Synopse – Neues und altes Stiftungsrecht im BGB

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 84 BGB-neu (Stiftungsorgane) Die Rechtsstellung der Stiftungsorgane wird bisher in § 86 BGB durch zahlreiche Verweisungen ins Vereinsrecht geregelt, die teilweise zu nicht einfach verständlichen Verweisungsketten führen. Die Organverfassung der Stiftung soll künftig umfassender eigenständig im Stiftungsrecht geregelt werden und auf ...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 2. Begründung

Rz. 11 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 84d BGB-neu (Anmeldung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern) § 84d BGB-neu ergänzt die §§ 84 ff. BGB-neu um Registerpflichten bei Änderungen der Zusammensetzung von Stiftungsorganen oder deren Vertretungsmacht. Zu Satz 1 Nach § 84d Satz 1 BGB-neu ist vom Vorstand jede Änderung hinsichtlich des Vorstands oder de...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 11 Regierungsentwurf Zitat Zu § 87d BGB-neu (Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation) § 87d BGB-neu regelt die Registerpflichten bei Auflösung der Stiftung nach § 87 BGB-neu oder der Aufhebung der Stiftung und der Liquidation der Stiftung. Sie gelten nicht im Fall der Auflösung nach § 87b BGB-neu durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch den rechtskräfti...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / II. Stiftungsvorstand

Rz. 14 Nach § 84 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. ist wie bisher der Vorstand das zwingende Vertretungsorgan der Stiftung. Das ist im Sinne der erprobten Praxis ausdrücklich zu begrüßen. Nach dem gesetzlichen Regelfall, d.h. wenn die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt (§ 84 Abs. 3 BGB n.F.), ist der Vorstand für alle Geschäftsführungsaufgaben zuständig (§ 84 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.)...mehr

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§ 5 §§ 82b, 82c, 82d BGB n.... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 82b BGB-neu (Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung) § 82b BGB-neu sieht Regelungen zu einem neu zu schaffenden Stiftungsregister vor, in das alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts aufgrund der Anmeldung durch den Stiftungsvorstand einzutragen sind. Zu Absatz 1 § 82b Absatz 1 BGB-neu regelt die Einführung des Stif...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 22 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86i BGB-neu (Anmeldung von Zulegung und Zusammenlegung) § 86i BGB-neu regelt die Registerpflichten des Vorstands der übernehmenden Stiftung bei Zulegungen und Zusammenlegungen. § 86i BGB-neu gilt sowohl für Zulegungen und Zusammenlegungen durch die Stiftungsorgane nach § 86b Absatz 1 BGB-neu als auch für behördliche Zulegungen oder Zusammenle...mehr

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Anhang 2: Stiftungsregistergesetz

Stiftungsregistergesetz (StiftRG) vom 16.7.2021, BGBl I 2021, 2947, 2953 BGBl III 400–17 (in Kraft ab 1.1.2026) Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters Unterabschnitt 1 Führung und Aufbau des Registers § 1 Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers (1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des Bürgerliche...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 2. Begründung

Rz. 9 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 84c BGB-neu (Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern) Mit § 84c BGB-neu soll für Stiftungen eine eigenständige Regelung für die Notmaßnahmen bei fehlenden Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern anderer Stiftungsorgane getroffen werden. Die Regelung ersetzt in Bezug auf die Notmaßnahmen beim Fehlen von Vorstandsmitgliedern die Verw...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / III. Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation

Rz. 26 Zum 1.1.2026 tritt § 87d BGB n.F. in Kraft, der die Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation zum Stiftungsregister regelt. Der Vorstand der Stiftung hat die Auflösung und die Aufhebung der Stiftung zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn ausnahmsweise keine Liquidation der Stiftung erforderlich ist (vgl. § 87d Abs. 1 BGB n.F.). Ist eine Liquidati...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 1. Gesetzestext

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 1. Gesetzestext

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / VI. Stiftungsregister

Rz. 29 Nach Einführung des Stiftungsregisters (siehe dazu § 5 Rdn 8 ff.) zum 1.1.2026 sind Satzungsänderungen gemäß § 85b BGB n.F. vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 1. Gesetzestext

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 81 BGB-neu (Stiftungsgeschäft) § 81 BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 81 BGB. Die Vorschrift regelt die Anforderungen an den Inhalt und die Form des Stiftungsgeschäfts, das die grundlegende Voraussetzung für das Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung ist. Zu Absatz 1 In § 81 Absatz 1 BGB-neu entspricht im Wesentliche...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / II. Vermögenswidmung

Rz. 13 Eine weitere bemerkenswerte Änderung betrifft die Vermögenswidmung im Stiftungsgeschäft. Das Vermögen muss der Stiftung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. "zu deren eigener Verfügung" überlassen werden. Intendiert ist damit, wie sich bei der Diskussion zu dem neuen Recht im Vorfeld gezeigt hat, ein Ausschluss der Dauertestamentsvollstreckung über das einer von Todes wege...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 2 Regierungsentwurf Zitat Vor den §§ 87 bis 87c BGB-neu Die §§ 87 bis 87c BGB-neu regeln die Beendigung von Stiftungen. Bei Stiftungen muss der Beendigung außer in den Fällen der Zulegung oder Zusammenlegung wie bisher immer eine Auflösung oder Aufhebung vorangehen. In den §§ 87 bis 87b BGB-neu werden die Auflösungs- und Aufhebungsgründe geregelt. § 87c BGB-neu bestimmt, wi...mehr