Rz. 11

Begründung Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 84d BGB-neu (Anmeldung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern)

§ 84d BGB-neu ergänzt die §§ 84 ff. BGB-neu um Registerpflichten bei Änderungen der Zusammensetzung von Stiftungsorganen oder deren Vertretungsmacht.

Zu Satz 1

Nach § 84d Satz 1 BGB-neu ist vom Vorstand jede Änderung hinsichtlich des Vorstands oder der besonderen Vertreter, die zur Vertretung der Stiftung befugt sind, zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Dies gilt auch, wenn diese Änderungen auf Notmaßnahmen nach § 84c BGB beruhen, die von den zuständigen Stiftungsbehörden getroffen wurden. § 84d BGB-neu erfasst sowohl die Änderungen bei den Vorstandsmitgliedern oder den Personen, die zu besonderen Vertretern bestellt werden, als auch Änderungen hinsichtlich der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder oder besonderen Vertreter, die immer mit einer anmeldepflichtigen Satzungsänderung einhergehen. Erfasst werden auch Änderungen hinsichtlich etwaiger Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 BGB-neu.

Zu Satz 2

Nach § 84d Satz 2 BGB-neu sind der Anmeldung Abschriften der Dokumente beizufügen, aus denen sich die Änderungen beim Vorstand oder den besonderen Vertretern ergeben. Bei der Anmeldung eines Amtswechsels im Vorstand muss die Registerbehörde aufgrund dieser Dokumente prüfen können, dass das im Register eingetragene Vorstandsmitglied sein Amt verloren hat und das neu einzutragende Vorstandsmitglied wirksam bestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn Änderungen bei der Vertretungsmacht von Vorstandsmitgliedern oder besonderen Vertretern angemeldet werden.

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