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§ 86i Anmeldung von Zulegung und Zusammenlegung

(1) Bei einer Zulegung ist das Erlöschen der übertragenden Stiftung nach § 86f Absatz 1 vom Vorstand der übernehmenden Stiftung zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Entscheidung über die Zulegung nach § 86b Absatz 2 unanfechtbar geworden ist. In der Anmeldung ist anzugeben, wann die behördliche Genehmigung oder die behördliche Entscheidung den beteiligten Stiftungen und sonstigen Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben wurde. Der Anmeldung ist der Zulegungsvertrag und die behördliche Genehmigung oder die behördliche Entscheidung beizufügen.

(2) Bei einer Zusammenlegung sind die neue übernehmende Stiftung und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen vom Vorstand der neuen übernehmenden Stiftung gemeinsam zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behördliche Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Entscheidung über die Zusammenlegung nach § 86b Absatz 2 unanfechtbar geworden ist. Für die Anmeldung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 82b Absatz 2 entsprechend. An die Stelle der Anerkennungsentscheidung und der Satzung nach § 82b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 tritt bei der Anmeldung der neuen übernehmenden Stiftung der Zusammenlegungsvertrag und die behördliche Genehmigung nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Zusammenlegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2.

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