Das Wichtigste in Kürze:
1. | Zivilrechtlich kommt mit der Beauftragung durch den Mandanten und der Annahme des Mandats durch den Rechtsanwalt ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB zustande, dessen Gegenstand eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB ist. |
2. | Dem (Wahl-)Verteidiger steht es grds. frei, ein Mandat anzunehmen oder abzulehnen. |
3. | Bei der Mandatsübernahme kann/muss der Verteidiger mit dem potenziellen Mandanten erörtern, ob er das Mandat ggf. nur "unter Vorbehalt" annimmt und ob dieser ggf. bereits einen anderen Verteidiger beauftragt hat. Auch die Honorarfrage ist zu klären. |
Rdn 4976
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