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Die Haftung des Vorstands[19] im Bereich der Vermögensverwaltung richtet sich nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Es gilt also auch hier, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Die Entscheidungsorgane haben "bei der Anlage von Stiftungsvermögens einen weiten Ermessensspielraum", wie der Gesetzgeber zu Recht betont. Dieser wird ggf. näher eingegrenzt durch "durch Satzungsbestimmungen oder bestehende Anlagerichtlinien anderer Stiftungsorgane". Auf dieser Basis gilt für ihre Entscheidungen die nunmehr in § 84a Abs. 2 BGB n.F. für das Stiftungsrecht geregelte sogenannte Business-Judgement-Rule (siehe dazu § 8 Rdn 18 ff.). Soweit also die "Stiftungsorgane […] bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben gehandelt haben und [dabei] vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln," begehen sie schon keine haftungsbegründende Pflichtverletzung. Die Stiftungsorgane tun also gerade auch in Zukunft gut daran, ihre Entscheidungen so vorzubereiten, zu begründen und zu dokumentieren, dass der Entscheidungsprozess auch im Nachhinein nachvollziehbar bleibt.[20]

[19] Ausführlich zur Haftung NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 86 Rn 12 ff. m.w.N.
[20] P-A-S-D-Prinzip (Problembewusstsein entwickeln – Aufklären – Sorgfältig arbeiten – Dokumentieren), vgl. Schiffer/Pruns, in: Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 5 Rn 55.

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