Rz. 2

Begründung Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 82b BGB-neu (Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung)

§ 82b BGB-neu sieht Regelungen zu einem neu zu schaffenden Stiftungsregister vor, in das alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts aufgrund der Anmeldung durch den Stiftungsvorstand einzutragen sind.

Zu Absatz 1

§ 82b Absatz 1 BGB-neu regelt die Einführung des Stiftungsregisters, das am 1.1.2026 seinen Betrieb aufnehmen soll. Die näheren Vorschriften zur Führung des Registers sollen in dem in Artikel 4 enthaltenen Stiftungsregistergesetz geregelt werden. Mit dem neuen Stiftungsregister soll die Transparenz über Stiftungen erhöht werden und Stiftungen insbesondere der Nachweis der Vertretungsberechtigung der Mitglieder ihres Vorstands, ihrer besonderen Vertreter und ihrer Liquidatoren erleichtert werden. Das Stiftungsregister soll das Anerkennungsverfahren und die Stiftungsaufsicht durch die zuständigen Stiftungsbehörden nicht ersetzen, sondern diese ergänzen. Vorgesehen ist ein deklaratorisches Bundesstiftungsregister, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Derzeit gibt es ca. 23.300 rechtfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. In den letzten zwanzig Jahren wurden jährlich zwischen ca. 250 und 1000 Stiftungen neu errichtet. Seit 2015 liegt die Zahl der jährlichen neu errichteten Stiftungen zwischen 517 und 548. Von den zwischen 1990 bis 2018 neu errichteten Stiftungen wurden nur ca. 10 Prozent in den neuen Ländern errichtet. Deshalb ist es zweckmäßig ein zentrales Bundesstiftungsregister zu führen und nicht in jedem Land ein oder mehrere Stiftungsregister bei den zuständigen Stiftungsbehörden oder Gerichten neu zu errichten und zu führen. Ein zentrales Stiftungsregister, das bei einer Bundesbehörde errichtet wird, kann mit einem erheblich geringeren Aufwand aufgebaut und geführt werden als mindestens 16 Stiftungsregister der Länder, die von den zuständigen Landesstiftungsbehörden oder den Registergerichten der Länder geführt werden müssten. Durch ein zentrales Register wird der Wechsel der Zuständigkeit zwischen Registern bei Sitzverlegungen von Stiftungen oder werden bei Zulegungen und Zusammenlegungen die Anmeldungen bei mehreren Registern vermieden. Für den Rechtsverkehr sind die Informationen zu den Stiftungen, wenn es nur ein Stiftungsregister gibt, einfacher zugänglich.

Eintragungen ins Stiftungsregister sollen regelmäßig nur auf Veranlassung der Stiftung erfolgen. Deshalb werden Tatsachen grundsätzlich nur ins Stiftungsregister eingetragen, wenn ein Antrag der Stiftung auf Eintragung vorliegt, das heißt eine Anmeldung. Ausnahmen sind nur für die Eintragungen vorgesehen, die im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Stiftung notwendig sind. Diese Eintragungen werden von Amts wegen vorgenommen, aufgrund von Mitteilungen des Insolvenzgerichts.

Zu Satz 1

§ 82b Absatz 1 Satz 1 BGB-neu enthält die Verpflichtung zur Führung eines Stiftungsregisters, in das alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingetragen werden sollen.

Zu Satz 2

§ 82b Absatz 1 Satz 2 BGB-neu stellt klar, dass die näheren Regelungen zur Führung des Stiftungsregisters durch ein neu zu schaffendes Stiftungsregistergesetz (StiftRG) getroffen werden sollen. Das Stiftungsregistergesetz ist in Artikel 4 dieses Entwurfs enthalten. Im Stiftungsregistergesetz sollen insbesondere der Aufbau des Stiftungsregisters und das Verfahren zur Führung des Stiftungsregisters geregelt werden. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Begründung zu Artikel 4 verwiesen.

Zu Absatz 2

§ 82b Absatz 2 BGB-neu regelt die Pflicht, jede neu errichtete Stiftung zum Stiftungsregister anzumelden und bestimmt, welche Angaben die Anmeldung der Stiftung enthalten muss.

Zu Satz 1

Nach § 82b Absatz 2 Satz 1 BGB-neu ist die Stiftung nach ihrer Anerkennung durch die zuständige Behörde zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Die Regelung ist § 59 Absatz 1 BGB für die Vereine nachgebildet. Wie in § 59 BGB für Vereine ist in § 3 Absatz 1 StiftRG-neu vorgesehen, dass der Vorstand als Vertretungsorgan der Stiftung gemäß § 84 Absatz 2 BGB verpflichtet ist, die Stiftung unverzüglich zum Register anzumelden.

Zu Satz 2

Nach § 82b Absatz 2 Satz 2 BGB-neu sind in der Anmeldung der Stiftung Vorstandsmitglieder und etwaige besondere Vertreter, die die Stiftung vertreten können, ebenso anzugeben wie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 BGB-neu. Besteht der Vorstand der Stiftung aus mehreren Mitgliedern, ist auch die Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder in der Anmeldung anzugeben. Dasselbe gilt für die Vertretungsmacht der von der Stiftung bestellten besonderen Vertreter. Dabei handelt es sich um eintragungspflichtige Tatsachen, die nach § 2 Nummer 5 bis 7 StiftRG-neu zu jeder Stiftung ins Stiftungsregister einzutragen sind.

Zu Satz 3

§ 82b Absatz 2 Satz 3 BGB-neu regelt, welche Unterlagen der Anmeldung nach § 82b Absatz 2 Satz 1 BGB-neu beizufügen sind, damit die Registerbehörde das Vorliegen der Eintragungsvorau...

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