Rdn 4837

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 4808.

 

Rdn 4838

Im Zusammenhang mit dem Verteidigerausschluss stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

 

Im Vorlegungsverfahren:

Der Vorlegungsbeschluss (s. → Verteidiger, Ausschluss, Verfahren, Teil V Rdn 4841) entspricht einem → Eröffnungsbeschluss, Teil E Rdn 2332, und ist deshalb – ebenso wie dieser gem. § 210 Abs. 1 – nicht anfechtbar.
Die Ablehnung des Antrags der StA auf Erlass eines Vorlegungsbeschlusses kann allerdings von dieser mit der Beschwerde angefochten werden (OLG Karlsruhe NStZ 1983, 281).
 

Rdn 4839

 

Im "Hauptverfahren":

Die Anordnung des vorläufigen Ruhens der Verteidigerrechte (→ Verteidiger, Ausschluss, Verfahren, Teil V Rdn 4841) ist nach § 138c Abs. 3 S. 3 unanfechtbar. Das dürfte auch für einen Beschluss gelten, mit dem die Fortführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren gem. § 138c Abs. 5 (→ Verteidiger, Ausschluss, Verfahren, Teil V Rdn 4856) angeordnet wird.

Die Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss selbst regelt § 138d Abs. 6 S. 1.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des OLG, nicht gegen den des BGH, stehen dem Verteidiger, dem Beschuldigten, für den der ausgeschlossene Verteidiger das Rechtsmittel einlegen kann (KK-Willnow, § 138d Rn 14), und der StA die → Sofortige Beschwerde, Teil S Rdn 4112, zu. Über das Rechtsmittel entscheidet der BGH ohne mündliche Verhandlung.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat kein Beschwerderecht.
Unanfechtbar ist nach § 138d Abs. 6 S. 3 der Beschluss, mit dem das OLG die Ausschließung des Verteidigers wegen eines der Ausschließungsgründe des § 138a abgelehnt hat (BGH NStZ-RR 2002, 258 [Be]), während im Fall des Ausschließungsgrundes aus § 138b die Anfechtung zulässig ist (zu den Ausschließungsgründen → Verteidiger, Ausschluss Ausschließungsgründe, Teil V Rdn 4819).
 

Rdn 4840

 

Im Aufhebungsverfahren:

Der Beschluss, mit dem das OLG die Aufhebung des Ausschlusses (→ Verteidiger, Ausschluss, Aufhebung, Teil V Rdn 4812) ablehnt, ist unanfechtbar (BGHSt 32, 231 m.w.N.; a.A. KK-Willnow, § 138d Rn 17).

Siehe auch: → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 4807.

[Autor] Burhoff

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