Rdn 4837
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 4808.
Rdn 4838
Im Zusammenhang mit dem Verteidigerausschluss stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:
Im Vorlegungsverfahren:
▪ | Der Vorlegungsbeschluss (s. → Verteidiger, Ausschluss, Verfahren, Teil V Rdn 4841) entspricht einem → Eröffnungsbeschluss, Teil E Rdn 2332, und ist deshalb – ebenso wie dieser gem. § 210 Abs. 1 – nicht anfechtbar. |
▪ | Die Ablehnung des Antrags der StA auf Erlass eines Vorlegungsbeschlusses kann allerdings von dieser mit der Beschwerde angefochten werden (OLG Karlsruhe NStZ 1983, 281). |
Rdn 4839
Im "Hauptverfahren":
▪ | Die Anordnung des vorläufigen Ruhens der Verteidigerrechte (→ Verteidiger, Ausschluss, Verfahren, Teil V Rdn 4841) ist nach § 138c Abs. 3 S. 3 unanfechtbar. Das dürfte auch für einen Beschluss gelten, mit dem die Fortführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren gem. § 138c Abs. 5 (→ Verteidiger, Ausschluss, Verfahren, Teil V Rdn 4856) angeordnet wird. | ||||||
▪ | Die Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss selbst regelt § 138d Abs. 6 S. 1.
|
Rdn 4840
Im Aufhebungsverfahren:
▪ | Der Beschluss, mit dem das OLG die Aufhebung des Ausschlusses (→ Verteidiger, Ausschluss, Aufhebung, Teil V Rdn 4812) ablehnt, ist unanfechtbar (BGHSt 32, 231 m.w.N.; a.A. KK-Willnow, § 138d Rn 17). |
Siehe auch: → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 4807.
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