Rz. 14

Nach § 84 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. ist wie bisher der Vorstand das zwingende Vertretungsorgan der Stiftung. Das ist im Sinne der erprobten Praxis ausdrücklich zu begrüßen. Nach dem gesetzlichen Regelfall, d.h. wenn die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt (§ 84 Abs. 3 BGB n.F.), ist der Vorstand für alle Geschäftsführungsaufgaben zuständig (§ 84 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.) und vertritt die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.).

Nach § 84 Abs. 3 BGB n.F. kann entsprechend der bisherigen Rechtslage auch in Zukunft von den nicht zwingenden Gesetzesregelungen in § 84 Abs. 1 und 2 BGB n.F. durch Satzungsregelungen abgewichen werden:

So kann etwa ein Mehrpersonenvorstand geschaffen werden.
Die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands kann nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, wie bisher durch die Satzung, mit Wirkung auch gegen Dritte beschränkt werden. Die Vertretungsmacht des Vorstands kann insbesondere dadurch beschränkt werden, dass sie an die Zustimmung eines anderen Organs gebunden wird, typischerweise an die Stimmung eines Kontrollorgans ("AG-Modell": Stiftungsrat).
Es kann etwa auch von dem grundsätzlichen gesetzlichen Ansatz, dass der Vorstand das Geschäftsführungsorgan der Stiftung ist, wie auch in der Begründung betont wird, abgewichen werden. In der Stiftungssatzung können Geschäftsführungsaufgaben mit Ausnahme der Vertretung der Stiftung auch auf andere Stiftungsorgane übertragen werden, wie auch in der Begründung hervorgehoben wird.

Die gesetzliche Regelung gibt hier auch zukünftig einen Gestaltungsspielraum für spezifische Anforderungen in der Praxis.

§ 84d BGB n.F. regelt zudem ab dem 1.1.2026 die Anmeldepflicht von Änderungen bei der Besetzung des Stiftungsvorstands oder der Bestellung besonderer Vertreter zum Stiftungsregister[4] unter Beifügung der betreffenden Dokumente.

[4] Zum Stiftungsregister siehe § 5.

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