Rz. 26

Zum 1.1.2026 tritt § 87d BGB n.F. in Kraft, der die Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation zum Stiftungsregister regelt.

Der Vorstand der Stiftung hat die Auflösung und die Aufhebung der Stiftung zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn ausnahmsweise keine Liquidation der Stiftung erforderlich ist (vgl. § 87d Abs. 1 BGB n.F.).

Ist eine Liquidation erforderlich, haben die Liquidatoren diese anzumelden. Erfolgt die Liquidation nicht durch den Vorstand, sind auch die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sowie etwaige Beschränkungen ihrer Vertretungsmacht anzumelden (vgl. § 87d Abs. 2 BGB n.F.).

Der Anmeldung ist entweder die Auflösungsentscheidung des zuständigen Stiftungsorgans und die behördliche Genehmigung nach § 87 Abs. 3 BGB n.F. oder die Aufhebungsentscheidung nach § 87a BGB n.F. beizufügen. Sind die Anfallberechtigten durch Stiftungsorgane zu bestimmen, so ist auch diese Entscheidung beizufügen. Sind andere Personen als die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt, sind ferner auch die entsprechenden Bestellungsdokumente beizufügen.

Ist die Liquidation abgeschlossen, haben die Liquidatoren die Beendigung der Stiftung anzumelden.

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