[1]

§ 87d Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation

 

(1) Die Auflösung der Stiftung nach § 87 oder die Aufhebung der Stiftung nach § 87a und die Beendigung der Stiftung sind vom Vorstand zur Eintragung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn keine Liquidation der Stiftung erforderlich ist.

 

(2) 1Ist nach der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung deren Liquidation erforderlich, haben die Liquidatoren die Auflösung oder Aufhebung anzumelden. 2Mit der Auflösung oder Aufhebung sind auch die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sowie Beschränkungen der Vertretungsmacht der Liquidatoren nach § 87c Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 anzumelden, wenn die Liquidation nicht durch den Vorstand erfolgt.

 

(3) Der Anmeldung der Auflösung oder Aufhebung sind beizufügen:

 

1.

die Auflösungsentscheidung des zuständigen Stiftungsorgans und die behördliche Genehmigung nach § 87 Absatz 3 oder die Aufhebungsentscheidung nach § 87a,

 

2.

die Entscheidung nach § 87c Absatz 1 Satz 2, wenn die Anfallberechtigten durch Stiftungsorgane zu bestimmen sind,

 

3.

die Dokumente über die Bestellung der Liquidatoren, wenn andere Personen als die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt wurden.

 

(4) Nach Abschluss der Liquidation haben die Liquidatoren die Beendigung der Stiftung anzumelden.

[1] § 87d eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026.

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