Rz. 13

Eine weitere bemerkenswerte Änderung betrifft die Vermögenswidmung im Stiftungsgeschäft. Das Vermögen muss der Stiftung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. "zu deren eigener Verfügung" überlassen werden. Intendiert ist damit, wie sich bei der Diskussion zu dem neuen Recht im Vorfeld gezeigt hat, ein Ausschluss der Dauertestamentsvollstreckung über das einer von Todes wegen zu errichtenden Stiftung durch letztwillige Verfügung zugedachte Vermögen.[5]

 

Rz. 14

Die Regelung geht im Kern zurück auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt, das entschieden hatte, mit der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sei eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich nicht vereinbar. Die Dauertestamentsvollstreckung, so das Gericht, stehe mit der Aufgabe des Vorstandes, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, und der staatlichen Aufsicht über diese Verwaltung durch den Vorstand in Widerspruch. Ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgabe die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist, sei darum nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung dazu verpflichtet, die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freizugeben.[6]

 

Rz. 15

Unklar ist allerdings, welche Rechtsfolgen tatsächlich mit der gesetzlichen Neuregelung verbunden sind. Kurz gesagt geht es um die Frage, ob die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung ein Anerkennungshindernis darstellt[7] oder ob eine solche Anordnung ggf. eingeschränkt als Abwicklungsvollstreckung auszulegen ist.[8] Unseres Erachtens ist diese Frage nicht pauschal zu beantworten und ein genauerer Blick erforderlich. So muss man sich vor Augen führen, dass Verfügungsbeschränkungen auch in anderer Form als in Form einer Dauertestamentsvollstreckung vorkommen können. Angesichts des Wortlauts, der sich gerade nicht ausdrücklich auf die Dauertestamentsvollstreckung und auch nicht auf die Stiftungserrichtung von Todes wegen beschränkt, stellt sich die grundlegende Frage, ab wann ein Vermögensgegenstand der Stiftung nicht mehr "zu deren eigener Verfügung" überlassen worden ist. Die Frage stellt sich etwa dann, wenn Dritten Rechte, Aufsichts- oder Zustimmungsbefugnisse verliehen worden sind.

 

Rz. 16

Auch im Fall der Beschränkung durch eine Dauertestamentsvollstreckung kann der Sachverhalt zudem sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. So kann der Stiftung ein Teil des Vermögens unbelastet und damit zur eigenen Verfügung und ein weiterer Teil des Vermögens belastet mit einer Dauertestamentsvollstreckung zugedacht sein. Kommt die Stiftungsbehörde bei der Prognose nach § 82 BGB n.F. zu dem Ergebnis, dass der belastungsfreie Teil des zugedachten Vermögens zur dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung ausreicht, kann die Dauertestamentsvollstreckung über den anderen Vermögensteil kein Anerkennungshindernis darstellen.

Gleichzeitig kommt aber auch eine pauschale Umdeutung der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung für den weiteren Vermögensteil in die Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung nicht in Betracht, wenn der Stifter- und Erblasserwille insoweit eindeutig ist. Wie wäre zudem der Fall zu beurteilen, in dem eine zu Lebzeiten errichtete Stiftung von Todes wegen eine mit einer Dauertestamentsvollstreckung belastete Zustiftung erhält? Es kommt mithin erkennbar auf den Einzelfall an und man wird sehen müssen, wie mit dieser neuen Regelung umzugehen ist. Die bisherigen Betrachtungen, auch die der Gesetzesbegründung, scheinen uns jedenfalls noch nicht ausreichend differenziert. Es ist jeweils zu ermitteln, was der Erblasser genau gewollt hat, wie weit insbesondere etwaige Einschränkungen der Verfügungsmacht über das zugewandte Vermögen gehen.

[5] Das ist insbesondere vom Anwaltverein kritisiert worden, der eine Streichung des Zusatzes befürwortete, da das Erbrecht bereits ausreichende Lösungsansätze für potentielle Konflikte biete; vgl. Stellungnahme Nr. 72/2020 des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Erbrecht vom Oktober 2020, S. 11 f., abrufbar hier: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-72–20-refe-vereinheitlichung-des-stiftungsrechts?scope=modal&target=modal_reader_24&file=files/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/2020/dav-sn-72-stiftungsrecht.pdf (abgerufen am 12.9.2021).
[6] Vgl. Leitsatz des OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2010 – 4 U 134/10; kritisch dazu Schewe, ZEV 2012, 236.
[7] So wohl Burgard, npoR 2021, 1, 2; Gollan/Richter, npoR 2021, 29, 30.
[8] In diesem Sinne Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, S. 8.

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