Rz. 46

Die Gesellschaft darf eigene Aktien erwerben. Hierfür ist ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich. Wenn eigene Aktien nach Art. 47.1 AGG an Mitarbeiter gewährt werden, genügt der Beschluss des Vorstands bzw. Geschäftsführers, sofern kein Vorstand gebildet ist. Der Beschluss hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

den Zweck des Erwerbs der Aktien;
die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien;
die Geltungsdauer der Genehmigung für den Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft; der Zeitraum darf 18 Monate nicht überschreiten;
den höchsten und niedrigsten Kaufpreis für die Aktien;
die Beschreibung des Verfahrens für den Verkauf eigener Aktien und deren niedrigsten Verkaufspreis. Separate schriftliche Regeln sind erforderlich, wenn die Aktien laut Art. 47.1 AGG an Mitarbeiter gewährt werden.
Die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter (einschließlich Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands) kann erst dann erfolgen, wenn (1) die Rücklagen für die Gewährung der neuen Aktien gebildet sind, oder (2) existierende eigene Aktien durch die Gesellschaft erworben wurden.
 

Rz. 47

Der Gesamtnennbetrag der erworbenen eigenen Aktien darf zusammen mit dem Nennbetrag anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits besitzt, 1/10 des Stammkapitals nicht übersteigen. Der Erwerb eigener Aktien ist zulässig, wenn bei der Gesellschaft für eigene Aktien eine Rücklage mindestens in Höhe der Gesamtsumme der Anschaffungswerte der zu erwerbenden eigenen Aktien gebildet ist. Die Gesellschaft darf aufgrund der erworbenen eigenen Aktien die im AGG festgelegten Vermögens- und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter nicht ausüben. Der Erwerb eigener Aktien hat die gleichen Rechtsfolgen wie auch das Verpfänden der eigenen Aktien. Bei dem Erwerb der eigenen Aktien gilt der Grundsatz, dass alle Gesellschafter gleich zu behandeln sind.

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