Rz. 149

Die Buchführungspflicht obliegt dem Vorstand der Sp. z o.o. Selbstverständlich darf er sich hierzu eines Buchhalters bedienen, die Verantwortung trägt jedoch der Vorstand. Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu bewirken. Festgestellt wird der Jahresabschluss durch Beschluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung, welche innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden muss. Nach Rechnungslegungsvorschriften besteht eine Prüfungspflicht hinsichtlich des Jahresabschlusses einer Sp. z o.o., wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:

Bilanzsumme > 2,5 Mio. EUR;
Nettoerträge > 5 Mio. EUR;
Arbeitnehmer > 50 Vollzeitstellen (Teilzeitstellen werden addiert).
 

Rz. 150

Sind zwei der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat die Gesellschaft die Pflicht zur Prüfung und Offenlegung (Art. 64 RechnG). Die Gesellschaften haben innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses diesen beim zuständigen Gerichtsregister einzureichen.

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