Rz. 117

Außer dem Einlösungsrecht kann die Satzung auch bestimmen, dass ein Aktienerwerb im Wege der rechtsgeschäftlichen Verfügung der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Eine Bestimmung dieser Art gilt jedoch nicht für Aktien, die in einer Zwangsversteigerung oder aus einer Konkursmasse erworben wurden. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet der Vorstand über die Erteilung der Zustimmung. Die Entscheidung über die Zustimmung ist dem Erwerber innerhalb von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt (OYL 3:8).

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