Rz. 102

Der Geschäftsführer handelt im Namen der Gesellschaft und ist befugt, Geschäfte allein abzuschließen, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft vor. Für den Abschluss von einigen Geschäften bedarf der Geschäftsführer des Beschlusses des Vorstands der Gesellschaft (sofern bei der Gesellschaft ein Vorstand gebildet wird) bzw. der Hauptversammlung (sofern bei der Gesellschaft ein Vorstand nicht gebildet ist). Wie bereits erwähnt, ist der Geschäftsführer ein Einzelorgan (vgl. Rdn 98) und nur eine natürliche Person kann zum Geschäftsführer bestellt werden (vgl. Rdn 97).

 

Rz. 103

Der Geschäftsführer organisiert die täglichen Geschäfte der Gesellschaft, vollzieht die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, schließt und kündigt die Arbeitsverträge mit ihnen, befördert diese und übt das Disziplinarrecht des Arbeitgebers aus. Der Geschäftsführer hat über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft, die ihm vermöge seiner Amtsausübung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Der Verantwortlichkeitsbereich des Geschäftsführers umfasst:

die Organisation der Tätigkeit und die Umsetzung der Ziele der Gesellschaft;
die Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts der Gesellschaft;
die Bestimmung der Entlohnungsregelungen sowie die Veröffentlichung des betreffenden Berichts;
die Erstellung der Regeln für die Gewährung von Aktien;
den Abschluss des Vertrags mit einer Prüfungsgesellschaft, falls Prüfungspflicht besteht;
das Übermitteln von Informationen und Unterlagen an die Hauptversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand in den gesetzlich geregelten Fällen oder auf Antrag;
das Übermitteln von Unterlagen und Informationen der Gesellschaft an das Handelsregister;
das Übermitteln von Unterlagen und Informationen der Aktiengesellschaft an die Wertpapierkommission und das Litauische Zentraldepot für Wertpapiere;
die Bekanntmachung der im AGG bestimmten Informationen in der satzungsgemäßen Tageszeitung;
das Übermitteln von Informationen an die Gesellschafter;
die Erstellung der Gesellschafterliste einer geschlossenen Aktiengesellschaft;
die Erfüllung sonstiger Pflichten, die in entsprechenden Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie in der Satzung der Gesellschaft, aber auch in den Arbeitsanweisungen des Geschäftsführers festgelegt sind.
 

Rz. 104

Falls kein Vorstand bei der Gesellschaft gebildet wird, obliegen die dem Vorstand zugewiesenen Funktionen mit einigen Ausnahmen dem Geschäftsführer. Der Vorstand berät und beschließt über:

den Jahresbericht und Zwischenberichte der Gesellschaft;
die Leitungsstruktur und die Stellen bei der Gesellschaft;
die Stellen, die ausgeschrieben werden;
die Statuten der Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der Gesellschaft.

Der Vorstand legt Informationen fest, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Gesellschaft anzusehen sind. Er trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlungen. Weiterhin legt der Vorstand dem Aufsichtsrat die von ihm verlangten Unterlagen vor, die die Tätigkeit der Gesellschaft betreffen. Die Vorschriften für die Arbeit des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

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