Rz. 152

Aufgabe des Vorstands ist die Leitung der Gesellschaft und die sachgerechte Organisation ihrer Geschäftstätigkeit. Verfügt die Gesellschaft über einen geschäftsführenden Direktor, so ist dieser verpflichtet, das Tagesgeschäft entsprechend den Anweisungen des Vorstands zu führen. Der geschäftsführende Direktor darf sich mit außergewöhnlichen und weittragenden Angelegenheiten nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder bei Gefahr im Verzug befassen. Im letzteren Fall hat er den Vorstand unverzüglich zu benachrichtigen (OYL 6:17.2). Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsicht über die Buchführung und über die Mittelverwendung sachgerecht geregelt ist. Der geschäftsführende Direktor ist dafür verantwortlich, dass die Buchführung rechtmäßig verläuft und dass die Mittelverwendung in einer zuverlässigen Art und Weise organisiert ist (OYL 6:17.1).

 

Rz. 153

Ein Mitglied des Vorstands und der geschäftsführende Direktor (sowie auch ein Mitglied des Aufsichtsrats) ist verpflichtet, der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, den er entgegen seiner Verpflichtung gemäß OYL 1:8, im Interesse der Gesellschaft sorgfältig zu handeln, vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat (OYL 22:1.1). Er muss auch den Schaden ersetzen, den er durch einen Verstoß gegen OYL oder die Satzung einem Aktionär oder einer anderen Person verursacht hat (OYL 22:1.2).

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