Rz. 156

Die Satzung kann bestimmen, dass alle Vorstandsmitglieder oder der geschäftsführende Direktor befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass der Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis an ein Vorstandsmitglied, dem geschäftsführenden Direktor oder einer anderen Person erteilen kann. Der Vorstand kann diese Einzelvertretungsbefugnis jederzeit widerrufen (OYL 6:26). Die Vertretungsbefugnis kann nur insoweit beschränkt werden, als bestimmt werden kann, dass zwei oder mehrere Personen zusammen die Befugnis haben, mit der Firma zu zeichnen. Eine anderweitige Beschränkung darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden (OYL 6:27).

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