Die innerbetriebliche Verantwortlichkeit trägt der Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, "die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen" (§ 3 ArbSchG).

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und – falls erforderlich – an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

Arbeitgeberbegriff

Arbeitgeber ist derjenige, der im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber bezeichnet ist. In vielen Fällen ist das keine natürliche, sondern eine juristische Person, also z. B. eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine GmbH. Juristische Personen sind selbst nicht handlungsfähig. Sie sind im strafrechtlichen Sinn auch nicht straffähig und im zivilrechtlichen Sinn nicht deliktsfähig. An die Stelle der juristischen Person tritt dann das zur Vertretung gesetzlich zuständige Organ, d. h. bei der AG der Vorstand, bei der GmbH der Geschäftsführer.

Sonstige verantwortliche Personen

Der Kreis der Personen, der neben dem Arbeitgeber Pflichten im Arbeitsschutz hat, wird durch § 13 ArbSchG erweitert. Danach sind neben dem Arbeitgeber verantwortlich:

  • sein gesetzlicher Vertreter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  • der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
 
Achtung

Beauftragung weiterer Personen

Zusätzlich zu den o. g. Personen kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG in eigener Verantwortung wahrzunehmen (vgl. Abschn. 1.2.7).

Inhalt der Pflichten

Der Arbeitgeber – d. h. insbesondere der Vorstand oder die Geschäftsführer – darf sich nicht mit einer einmal vorhandenen gesetzeskonformen und betrieblichen Situation begnügen. Er hat vielmehr die Pflicht, die jeweilige betriebliche Situation bzw. Organisation

  • zu überprüfen,
  • anzupassen und
  • zu verbessern.

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