Rz. 74

Vorschlag des Vorstands für den Beschluss der Hauptversammlung über die Ermächtigung des Vorstands zur Emission neuer Aktien gegen Gegenleistung.
In der Einladung zur Hauptversammlung ist der wesentliche Inhalt des Vorschlags darzulegen und insbesondere anzugeben, wie viele Aktien welcher Gattung zu emittieren sind.
Der Vorschlag samt Anlagen ist für die Aktionäre mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung im Hauptbüro der Gesellschaft zur Einsicht bereit zu halten.
Hauptversammlungsbeschluss über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer Aktien; hierfür ist die sog. doppelte ⅔-Mehrheit erforderlich – ⅔ der abgegebenen Stimmen und ⅔ der in der Hauptversammlung vertretenen Aktien; die Ermächtigung des Vorstands kann sehr offen sein aber auch sehr enge Vorgaben für die Beschlussfassung des Vorstands enthalten.
Beschluss des Vorstands über die Ausgabe neuer Aktien gegen Gegenleistung.
Zeichnung neuer Aktien (Nachweis erforderlich) und Zahlung des Ausgabepreises (auch Sacheinlage möglich, sofern die in Rdn 52 ff. genannten Voraussetzungen erfüllt sind).
Anmeldung sowohl des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung, des Beschlusses des Vorstands, der Ausgabe neuer Aktien als auch der Kapitalerhöhung durch die Zeichnung der neuen Aktien kann an das Handelsregister gleichzeitig eingereicht werden, sofern die Monatsfrist des OYL 9:7 für die Anmeldung des Hauptversammlungs-/Vorstandsbeschlusses noch nicht verstrichen ist.
Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister; die Eintragungsgebühr beträgt bei einer elektronischen Anmeldung 240 EUR (dieser Betrag beinhaltet alle Änderungen des Grundkapitals und der Aktien, die gleichzeitig angemeldet werden) und bei einer papierhaften Anmeldung 295 EUR (dieser Betrag beinhaltet alle gleichzeitig angemeldeten Änderungen – nicht nur hinsichtlich Grundkapital und Aktien – jedoch wird bei der Anmeldung eines Firmenzusatzes eine gesonderte Gebühr erhoben).

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