Rz. 52

Sacheinlagen (apporttiomaisuus) sind zulässig, führen aber zu erschwerten Gründungserfordernissen. Das an die Gesellschaft im Rahmen der Sacheinlage zu übertragende Vermögen muss mindestens in Höhe des Zeichnungspreises einen wirtschaftlichen Wert für die Gesellschaft haben. Außerdem muss der Gründungsvertrag eine Bestimmung enthalten, dass die Einlage durch eine Sacheinlage erfolgen soll. Außerdem muss die Gründungsurkunde in diesem Fall bestimmen, welcher Gegenstand als Sacheinlage eingebracht werden soll, in welcher Höhe die Einlage dadurch geleistet wird sowie welche Umstände bei der Bewertung zu berücksichtigen sind und wie das Bewertungsverfahren erfolgen soll (OYL 2:6).

 

Rz. 53

Gegenstand von Sacheinlagen kann nur etwas sein, was für die Gesellschaft von wirtschaftlichem Wert ist. Verpflichtungen zur Arbeits- oder Dienstleistung können nicht Gegenstand der Sacheinlage sein (OYL 2:6.1).

 

Rz. 54

Des Weiteren müssen ein oder mehrere unabhängige Rechnungsprüfer die Sacheinlagen prüfen und schätzen. Das Wertgutachten der Rechnungsprüfer ist der Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister beizufügen (OYL 2:8.4 i.V.m. OYL 2:6.2).

 

Rz. 55

Wird der Zeichnungspreis unter der Voraussetzung als Bareinlage bezahlt, dass die Gesellschaft gegen Gegenleistung Vermögen von dem Aktionär oder einem Dritten erwirbt, muss der erworbene Gegenstand so behandelt werden, als ob er eine Sacheinlage wäre (OYL 2:6.3).

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