Leitsatz (amtlich)

Soll eine bedingte Kapitalerhöhung gegen noch zu begebende Wandelschuldverschreibungen erfolgen, zu deren Ausgabe - auch - gegen Sacheinlage der Vorstand durch die Hauptversammlung ermächtigt ist, erfordert die Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung in das Handelsregister nicht, dass die Sacheinlageverträge und der Sachprüfungsbericht vorgelegt werden.

 

Normenkette

AktG §§ 194-195, 221

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen HRB 198543)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG München vom 26.6.2013 in der Fassung der Verfügung vom 23.7.2013 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende europäische Aktiengesellschaft möchte die Eintragung einer bedingten Kapitalerhöhung in das Handelsregister erreichen, die "der Gewährung von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder Optionsrechten" dienen soll, die "auch gegen Sacheinlage ausgegeben werden" können. Diese soll ohne die vom Registergericht verlangte Vorlage der Sacheinlageverträge und des Sachprüfungsberichts erfolgen.

Die Hauptversammlung beschloss am 18.6.2013 mit der "erforderlichen Mehrheit" (Niederschrift S. 16) die Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen sowie die bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 3.500.000 EUR durch die Ausgabe von 3.500.000 neuen, auf der Inhaber lautenden Stückaktien "auch gegen Sacheinlagen". Die bedingte Kapitalerhöhung diene der Gewährung von Wandlungs- oder Optionsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten (mit Wandlungs- oder Optionsrechten), die gemäß der bereits zitierten Ermächtigung begeben würden. Der Beschluss zu lautet u.a. (TOP 7):

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17.6.2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) oder eine Kombination aus den genannten Finanzinstrumenten zu begeben. Die von der Hauptversammlung am 16.6.2009 erteilte Ermächtigung wird aufgehoben. Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Wandel- oder Optionsanleihen oder Genussrechte darf insgesamt EUR 100.000.000 nicht übersteigen.

Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Daneben können Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte auch gegen Sacheinlage, insbesondere gegen Beteiligungen an anderen Unternehmen, ausgegeben werden, wenn deren Wert mindestens dem Ausgabebetrag der Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte entspricht. ...

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Ausgabe und der Ausstattung der Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, insbesondere den Zinssatz, die Laufzeit, die Stückelung, den Ausgabekurs, den Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum festzusetzen. ...

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.500.000 durch Ausgabe von bis zu 3.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Wandlungs- oder Optionsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten (mit Wandlungs- oder Optionsrecht), die gemäß vorstehender Ermächtigung unter a) bis zum 17.6.2018 von der xxx SE oder durch ein Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß a) jeweils festzulegenden Wandlungs- und/oder Optionspreis ggf. unter Barzuzahlung. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Gläubiger ihr Recht zur Wandlung erfüllen.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Am 18.6.2013 wurde u.a. die Schaffung "eines neuen bedingten Kapitals 2013" sowie eine entsprechende Satzungsänderung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 26.6.2013 beanstandet, dass der Ermächtigungsbeschluss nicht die nach § 194 Abs. 1 AktG erforderlichen Angaben enthalte. Es fehlten noch folgende Unterlagen: "Sacheinlageverträge, Sachprüfungsbericht oder die in § 37a bezeichneten Anlagen". § 194 Abs. 1 AktG sei anwendbar, weil die Ausgabe der Schuldverschreibungen auch geg...

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